Selbstständiger Beratungsvertrag - Produktempfehlung für ein konkretes Bauvorhaben

OLG Stuttgart, Urteil vom 27.10.2009, Az. 12 U 76/09

Der Hersteller von Baumaterialien hat auf Wunsch des Bauherrn eines seiner Produkte für ein bestimmtes Bauvorhaben empfohlen und den Bauherrn bei der Erstellung eines Leistungsverzeichnisses unterstützt. Obwohl der Baustoffhersteller in einem Anschreiben ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass seine Empfehlungen unverbindlich ist, geht das OLG Stuttgart von einem selbstständigen Beratungsvertrag aus.

Somit haftet der Baustoffhersteller vertraglich für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Empfehlung.

Im Ergebnis wurde allerdings eine Pflichtverletzung verneint, da der Baustoffhersteller nicht wie ein Architekt, der mit der umfassenden Planung beauftragt ist, eine eigenständige Grundlagenermittlung durchführen musste.

Er durfte vielmehr seiner Beurteilung die Angaben des Bauherrn zum Bauvorhaben zu Grunde liegen. Das OLG Stuttgart hat seine Rolle in soweit mit der eines Sonderfachmanns verglichen.

Vor diesem Hintergrund müssen Hersteller und Händler von Baustoffen sich im konkreten Einzelfall vor jeder reklamehaften Anpreisung ihres Produktes hüten und genau prüfen, ob ihr Baustoff für den vorgesehenen Einsatz auch tatsächlich eignet ist. Andernfalls drohende erhebliche Haftungsrisiken.

  • Claus Suffel

    Rechtsanwalt

    Telefon (03641) 310 17-0
    Telefax (03641) 310 17-77

    E-Mail