M - MaBV Makler- und Bauträgerverordnung

Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) regelt die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter.
Ihr Hauptzweck besteht im Schutz des Käufers bei der Gestaltung und beim Abschluss eines Bauträgervertrages. Da der Käufer erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung Eigentümer der Immobilie (Grundstück, Eigentumswohnung oder Teileigentum) wird, muss sichergestellt sein, dass die Gelder, die er vom Erwerber entgegen nimmt, gesichert sind und nur für das bereit betreffende Projekt verwendet werden.

In dem seit dem 01.01.2018 geltenden neuen Bauvertragsrecht ist der Bauträgervertrag in § 650u BGB als eigener Vertragstyp geregelt. Hinsichtlich der Errichtung oder des Umbaus eines Bauwerks gelten die Vorschriften des Werkvertrages mit gewissen Einschränkungen.
§ 650v BGB verweist hinsichtlich der Abschlagszahlungen auf eine Verordnung, die aufgrund von Art. 244 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch erlassen wurde – die Makler- und Bauträgerverordnung.