LG München: Kein Anspruch auf Ladestation im Gemeinschaftseigentum

Die Zuleitung zu einer Ladestation stellt eine bauliche Veränderung dar

LG München I, Urteil vom 21.01.2016-36 S 2041/15 WEG

Der Kläger ist Eigentümer eines PKW Stellplatzes in einer WEG-Anlage. Er beabsichtigt ein Elektroauto zu erwerben. Hierzu ist es erforderlich, dass das Fahrzeug an seinem Stellplatz aufgeladen werden kann. Er beantragte daher auf einer Eigentümerversammlung, auf eigene Kosten eine Ladestation an seinem Stellplatz errichten zu dürfen. Der Antrag wird abgelehnt. Hiergegen setzt sich der Eigentümer zur Wehr und begehrt gerichtlich von den übrigen Eigentümern die Zustimmung zu seiner Baumaßnahme.

Das Amtsgericht gibt dem Kläger zunächst recht. Es begründet den Anspruch damit, dass gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG die Errichtung eines Energieversorgungsanschlusses für einen Eigentümer grundsätzlich zu dulden ist.

Das Landgericht hob diese Entscheidung auf.

Das Landgericht führt zunächst aus, dass eine Ladestation für ein Elektroauto nicht zum elementaren Mindeststandard gehört, und deswegen kein Duldungsanspruch gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG durchsetzbar ist.

Darüber hinaus handelt es sich bei der Errichtung einer Zuleitung um eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums – hierfür ist die Zustimmung sämtlicher Eigentümer notwendig. Die Zustimmung zu einer solchen baulichen Veränderung kann auch nicht im Wege der Anfechtungsklage erzwungen werden.

Die Entscheidung des Landgerichts ist rechtlich nachvollziehbar. Aus dem Wohnungseigentumsrecht dürfte sich derzeit kein Anspruch auf die Errichtung einer solchen Ladestation ergeben - jedenfalls nicht bei älteren Eigentumsanlagen. Um die Elektromobilität für jedermann zu ermöglichen, ist vielmehr der Gesetzgeber gefragt, der bei einem entsprechenden politischen Willen die erforderlichen Regelungen auch rasch auf den Weg bringen kann.