BGH: Verbraucherschutz und WEG

BGH: Wohnungseigentümergemeinschaft ist Verbraucher.

BGH: Urteile vom 25. März 2015 , Az. VIII ZR 243/13, Az. VIII ZR 360/13 , Az. VIII ZR 109/14

In gleich drei Urteilen befasste sich der Bundesgerichtshof kürzlich mit der Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft.

In allen Entscheidungen ging es um die Frage, ob die in Gaslieferungsverträgen enthaltene formularmäßige Spannungsklausel, nach der sich der Lieferpreis ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für Heizöl ändert, einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle standhält.

Bei der Überprüfung einer Vertragsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt es jedoch zunächst darauf an, ob der Vertragspartner des Klausel-Verwenders als Verbraucher oder Unternehmer anzusehen ist. Bislang war es in Rechtsprechung und Fachliteratur stark umstritten, ob es sich bei Wohnungseigentümergemeinschaften um Verbraucher handelt.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr jedoch klargestellt, dass Wohnungseigentümergemeinschaften in der Regel nicht gewerblich handeln und damit einem Verbraucher gleichzustellen sind - es greift damit auch der zivilrechtliche Verbraucherschutz. Soweit es sich bei den Wohnungseigentümern um natürliche Personen handelt, die das Wohnungseigentum nicht im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit erworben haben, ist die gesamte Eigentümergemeinschaft daher als Verbraucher zu bewerten.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist es auch unerheblich, dass Wohnungseigentümergemeinschaften in der Regel durch eine gewerbliche Hausverwaltung vertreten werden, denn für die Abgrenzung von unternehmerischem und privatem Handeln kommt es im Falle einer Stellvertretung grundsätzlich auf die Person des Vertretenen, also der Eigentümergemeinschaft, an.

Die ausführlichen Entscheidungsgründe liegen bislang noch nicht vor. Abzuwarten bleibt auch, wie es sich mit Wohnungseigentümergemeinschaften verhält, deren Mitglieder vorwiegend aus Unternehmern bestehen und die das Teil- bzw. Wohnungseigentum im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit erworben haben.