Reform des Unterhaltsrechts

Zum 1. Juli 2007 soll ein neues, grundlegend geändertes Unterhaltsrecht in Kraft treten.

Der Gesetzentwurf sieht folgende Änderungen vor:

  1. Förderung des Kindeswohls
    Durch eine Änderung der Rangfolge, was praktisch nur in Mangelfällen eine Rolle spielt, d.h. wenn der Unterhaltsverpflichtete mit seinen Mitteln nicht alle Unterhaltsansprüche in voller Höhe befriedigen kann.
  2. Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung
    Der Grundsatz der Eigenverantwortung wird ausdrücklich im Gesetz verankert. Bei der Frage, ab welchem Alter der Kinder der betreuende Ehegatte wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss, spielen die tatsächlich bestehenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort eine größere Rolle als bisher. Die Gerichte werden künftig mehr Möglichkeiten haben, den nachehelichen Unterhalt zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen.
  3. Der in der Ehe erreichte Lebensstandard ist nicht mehr der entscheidende, sondern nur noch einer von mehreren Maßstäben dafür, ob eine Erwerbstätigkeit - und wenn ja, welche - nach der Scheidung wieder aufgenommen werden muss. Ein vertraglicher Verzicht auf Unterhalts-ansprüche ist nur noch wirksam, wenn sichergestellt ist, dass beide Parteien über die im Einzelfall weit reichenden Folgen umfassend aufgeklärt worden sind. Unterhaltsvereinbarungen vor der Scheidung müssen deshalb notariell beurkundet werden.
  4. Vereinfachung des Unterhaltsrechts
    Das gilt insbesondere für folgende Punkte:
    Das Kindesunterhaltsrecht wird vereinfacht durch die gesetzliche Definition eines einheitlichen Mindestunterhalts für minderjährige Kinder. Damit wird außerdem die bisherige Differenzierung bei den Unterhaltssätzen für Kinder in den alten und neuen Bundesländern aufgehoben.

Mit der Neuregelung der Kindergeldverrechnung wird eine gut verständliche Regelung geschaffen, die steuer- und sozialrechtliche Vorgaben berücksichtigt und die Rechtsanwendung vereinfacht.