Neue D

Eine Anpassung der erst seit 01.01.2008 gültigen Düsseldorfer Tabelle war erforderlich, weil zum Jahreswechsel das Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz) in Kraft getreten ist. Dadurch haben sich die steuerlichen Kinderfreibeträge sowie das Kindergeld geändert.

Der sächliche Kinderfreibetrag nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Einkommenssteuergesetz wurde von 1.824,00 € auf 1.9323,00 € erhöht.

Daraus errechnen sich die ab 01.01.2009 geltenden neuen Mindestunterhaltssätze. Diese betragen

  • in der ersten Altersstufe (0-5 Jahre) 281 €,
  • in der zweiten Altersstufe (6-11 Jahre) 322 €
  • und in der dritte Altersstufe (12-17 Jahre) 377 €.

Die Mindestunterhaltsätze bilden die Grundlage für die ab 01.01.2009 geltende Düsseldorfer Tabelle.

Zugleich ist das Kindergeld ab dem 01.01.2009 für das erste und zweite Kind auf 164 €, für das dritte auf 170 € und für jedes weitere Kind auf 195 € gestiegen.

Dies hat zur Folge, dass sich die Zahlbeträge des Kindesunterhaltes, die sich nach Anzug des Kindergeldes von den Bedarfsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle errechnen, ebenfalls verändern.

Nach der neuen Tabelle sinken die Unterhaltszahlungen je nach Einkommen des Unterhaltspflichtigen um 2 bis 3 €, für sechs- bis elfjährige Kinder sogar um 5 € im Monat. Dagegen steigen die Unterhaltszahlungen für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren um 7 bis 15 € und für junge Erwachsene über 18 Jahre sogar um 14 bis 29 €.

Die neue Düsseldorfer Tabelle kann von der Homepage des Oberlandesgericht Düsseldorf (