Eine Anpassung der erst seit 01.01.2008 gültigen Düsseldorfer Tabelle war
erforderlich, weil zum Jahreswechsel das Gesetz zur Förderung von Familien und
haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz) in Kraft getreten
ist. Dadurch haben sich die steuerlichen Kinderfreibeträge sowie das Kindergeld
geändert.
Der
sächliche Kinderfreibetrag nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Einkommenssteuergesetz
wurde von 1.824,00 € auf 1.9323,00 € erhöht.
Daraus errechnen sich die ab 01.01.2009 geltenden neuen
Mindestunterhaltssätze. Diese betragen
- in der ersten Altersstufe (0-5 Jahre) 281 €,
- in der zweiten Altersstufe (6-11 Jahre) 322 €
- und in der dritte Altersstufe (12-17 Jahre) 377 €.
Die
Mindestunterhaltsätze bilden die Grundlage für die ab 01.01.2009 geltende
Düsseldorfer Tabelle.
Zugleich
ist das Kindergeld ab dem 01.01.2009 für das erste und zweite Kind auf 164 €,
für das dritte auf 170 € und für jedes weitere Kind auf 195 € gestiegen.
Dies
hat zur Folge, dass sich die Zahlbeträge des Kindesunterhaltes, die sich nach
Anzug des Kindergeldes von den Bedarfsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle
errechnen, ebenfalls verändern.
Nach
der neuen Tabelle sinken die Unterhaltszahlungen je nach Einkommen des
Unterhaltspflichtigen um 2 bis 3 €, für sechs- bis elfjährige Kinder sogar um 5
€ im Monat. Dagegen steigen die Unterhaltszahlungen für Kinder zwischen 12 und
17 Jahren um 7 bis 15 € und für junge Erwachsene über 18 Jahre sogar um 14 bis
29 €.
Die
neue Düsseldorfer Tabelle kann von der Homepage des Oberlandesgericht
Düsseldorf (