Baurecht in der Coronakrise

Mit einem Erlass vom 23.03.2020 an das Bundesamt für Bauwesen Raumordnung und die Fachaufsicht führende Ebene der Länder befasst sich das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Baumaßnahmen des Bundes.

Diese sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten weiterzuführen.

Bei der Corona-Pandemie kann es sich um höhere Gewalt im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 1c VOB Teil B handeln. 

Höhere Gewalt ist ein unvorhersehbares, von außen einwirkendes Ereignis, das auch durch äußerste, nach der Sachlage zu erwartende Sorgfalt  wirtschaftlich vertretbar nicht abgewendet werden kann  und  auch  nicht  wegen  seiner  Häufigkeit  hinzunehmen  ist.  
Das Vorliegen dieser strengen Voraussetzungen kann auch in der jetzigen Ausnahmesituation nicht pauschal angenommen werden, sondern muss im Einzelfall geprüft werden. Grundsätzlich muss derjenige, der sich darauf beruft, die die höhere Gewalt begründenden Umstände darlegen und ggf. beweisen. Beruft sich der Unternehmer also auf höhere Gewalt, müsste er darlegen, warum er seine Leistung nicht erbringen kann. Das kann z.B. der Fall sein, weil 
  • ein Großteil der Beschäftigten behördenseitig unter Quarantäne gestellt ist und er auf dem Arbeitsmarkt oder durch Nachunternehmer keinen Ersatz finden kann, 
  • seine Beschäftigten aufgrund von Reisebeschränkungen die Baustelle nicht erreichen können und kein Ersatz möglich ist, 
  • er kein Baumaterial beschaffen kann. 
Kostensteigerungen sind dabei nicht grundsätzlich unzumutbar. 
Die Darlegungen des Auftragnehmers müssen das Vorliegen höherer Gewalt als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, ohne dass sämtliche Zweifel ausgeräumtsein müssen.

Bei dem Erlass handelt es sich um eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums des Inneren für Bau und Heimat, der lediglich das Bundesamt für Bauwesen Raumordnung sowie die Fachaufsicht führenden Ebenen der Länder bindet.

Gleichwohl lassen sich diese Aussagen im Rahmen der Auslegung auch auf Bauverträge übertragen, an denen der Bund nicht beteiligt ist.

  • Claus Suffel

    Rechtsanwalt

    Telefon (03641) 310 17-0
    Telefax (03641) 310 17-77

    E-Mail