Kein Abzug "neu für alt" beim Kostenvorschuss

BGH, Urteil vom 27.11.2025, VII ZR 112/24

Der Unternehmer stellte ein Fahrsilo mangelhaft her. Der Auftraggeber macht Kostenvorschuss geltend, nachdem bereits ein Drittel der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abgelaufen war und der Mangel nicht zu Gebrauchsnachteilen geführt hatte.

Der Unternehmer berief sich auf einen Abzug Neu für Alt (Vorteilsausgleich) in Höhe eines Drittels des geforderten Vorschussbetrages.

Während das Berufungsgericht diesen Abzug noch berücksichtigt hatte, stellt der BGH in seiner Entscheidung klar dass mit der Beseitigung der Mängel das geschuldete Werk erstmals vollständig und mangelfrei hergestellt wird. Aufgrund dessen kommt ein Vorteilsausgleich unter dem Gesichtspunkt neu für alt nicht in Betracht. Im Rahmen des Vorteilsausgleichs sind allenfalls Sowiesokosten zu berücksichtigen, also Kosten, die auch angefallen werden, wenn der Unternehmer das Werk von Anfang an mangelfrei hergestellt hätte.

Offen bleibt, ob der Abzug neu für alt auch ausgeschlossen ist, wenn statt Kostenvorschuss/Kostenerstattung Schadensersatz geltend gemacht wird.

  • Claus Suffel

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