Haftung für WLAN und Filesharing

Pressemitteilung des BGH – Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08

Mit Urteil vom 12.05.2010 hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass Betreiber eines nicht ausreichend gesicherten WLAN - Anschlusses für Urheberrechtsverstöße im Internet auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind jedoch ausgeschlossen.

Die Klägerin ist Rechteinhaberin des Liedes "Sommer unseres Lebens". Vom Internetanschluss des Beklagten wurde dieses Lied auf einer Tauschbörse zum Download angeboten. Der Beklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt im Urlaub; sein WLAN war jedoch weiterhin in Betrieb und nicht mit einem individuellen Passwort gesichert.

Die Klägerin mahnte den Beklagten wegen der Urheberrechtsverletzung ab und forderte ihn auf, die anwaltlichen Abmahnkosten sowie einen Schadensersatz zu bezahlen.

Der BGH hat entschieden, dass der Beklagte als Täter nicht in Anspruch genommen werden kann, da er die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen hat. Vorliegend kommt jedoch eine Störerhaftung in Betracht, da er den Anschluss nicht ausreichend sicherte. Privaten Anschlussinhabern kann zwar nicht zugemutete werden, dass sie ihre Netzwerksicherheit fortlaufend auf dem Stand der Technik halten. Sie sind jedoch verpflichtet, ihr WLAN soweit zu sichern, wie es zum Zeitpunkt der Installation üblich war.

Als Störer ist der Abgemahnte verpflichtet, die Abmahnkosten des Rechteinhabers zu tragen. Der BGH deutet an, dass nach derzeitiger Rechtslage die Abmahnkosten jedoch gem. 97a Abs. II UrhG auf 100,- EUR begrenzt sein können.

Einen weiteren Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie lehnt der BGH jedoch ab - ein solcher Anspruch ist nur gegeben, wenn der Anschlussinhaber die Werke selbst zugänglich macht oder als Gehilfe vorsätzlich handelt.

Ob das Urteil nachhaltige Auswirkung auf die massenhaften Abmahnungen wegen Filesharing haben wird, bleibt abzuwarten. Nach unserer Beobachtung haben die Rechteinhaber nach dem Bekanntwerden der Entscheidung ihre Abmahntätigkeiten nicht eingestellt bzw. reduziert.

Dass der Senat die Grundsätze der Störerhaftung auch auf den Anschlussinhaber anwendet, kam nicht überraschend. Abgemahnte sollten daher stets aktiv werden, um nicht vom Rechteinhaber auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Das gilt auch dann, wenn sie sich keiner Schuld bewusst sind.

Viel interessanter ist die Entscheidung in Bezug auf die finanziellen Forderungen der Rechteinhaber. Zum einen hat der BGH die klargestellt, dass ein Schadensersatzanspruch gegen den Störer nur bei Vorsatz in Betracht kommt.

Zum anderen hat er die Deckelung der Abmahnkosten auf 100,- EUR gem. § 97 a Abs. II UrhG (wohl) für anwendbar erklärt.

Sobald die gedruckte Begründung dieses Urteils vorliegt, werden wir an dieser Stelle darüber berichten.