Markenrecht: Werbung mit AdWords bei Google zul

Frage:          Ist die Werbung mit AdWords bei Google zulässig ?

Antwort:         Es kommt darauf an ...

Der BGH hat am 22.01.2009 drei mit Spannung erwartete Urteile zur Frage der Zuässigkeit der Adword-Werbung bei Google verkündet. In den Verfahren ging es um die Frage, ob die Verwendung eines fremden Kennzeichens - Marke oder Unternehmensbezeichnung -  bzw. einer dem Kennzeichen ähnlichen Bezeichnung als Adword eine Kennzeichenverletzung darstellt. Bei einer solchen Adword-Werbung gibt der Dritte das geschützte Kennzeichen gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber als Schlüsselwort an. Wird diese Bezeichnung als Suchwort bei der Suchmaschine eingegeben, erscheint eine verlinkte Werbeanzeige des Dritten in einem von der Trefferliste der Suchmaschine räumlich getrennten Werbeblock.

Im ersten Verfahren hatte  die Beklagte, eine  Anbieterin von Erotikartikeln, gegenüber Google den für die Klägerin als Marke für Erotikartikel eingetragenen Begriff "bananabay" als Schlüsselwort angegeben. Sind sowohl der als Schlüsselwort benutzte Begriff als auch   die Waren und Dientsleistungen, für welche der Begriff verwendet wird, mit einer fremden Marke und den von dieser beanspruchten Waren und Dienstleistungen  identisch, ist eine Markenvereltzung zu bejahen, wenn die Verwendung des des Begriffs als Schlüsselwort eine „markenmäßige Benutzung“ darstellt. Da die Bestimmungen des deutschen Rechts auf harmonisiertem europäischen Recht beruhen, hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt, um dem Europäischen Gerichtshof diese Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG-Vertrag vorzulegen.

Im zweiten Verfahren hatte der Beklagte bei Google die Buchstaben "pcb" als Schlüsselwort angemeldet. Die Abkürzung „pcb – bei den Parteien handelte es sich um konkurrierende Leiterplattenanbieter - wird von den angesprochenen Fachkreisen als Abkürzung für "printed circuit board" (Leiterplatte) verstanden. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall eine markenrechtlich erlaubte beschreibende Benutzung angenommen und die Klage abgewiesen. Der Markeninhaber könne die Verwendung einer beschreibenden Angabe (hier "pcb") grundsätzlich auch dann nicht untersagen, wenn sie markenmäßig benutzt und dadurch die Gefahr einer Verwechslung mit der geschützten Marke begründet wird.

Im dritten Verfahren ging es darum, dass ein anderer Wettbewerber bei Google als Schlüsselwort die Bezeichnung "Beta Layout", welche die Klägerin als Geschäftsbezeichnung führt,  anmeldet hatte. In diesem Fall hat der BGH die Klage auf Unterlassung mit der Begründung abgewiesen, dass der Internetnutzer mit Blick auf die in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste erscheinende Anzeige nicht davon ausgehe, dass diese von der Beta Layout GmbH stamme.  Es fehle damit an der Verwechslungsgefahr.

Siehe auch: Pressemitteilung Nr. 17/09 vom 22.1.2009  unter www.bundesgerichtshof.de