Wann verjährt der Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherung?

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.11.2024, Az. VII ZR 245/23

Diese Frage hat der Bundesgerichtshof zu § 648a Abs. 1 S. 1 BGB entschieden, in dem die Bauhandwerkersicherung bis zum 31.12.2017 geregelt war. Die Entscheidung ist aber ohne weiteres auf den wortgleichen § 650f Abs. 1 S. 1 BGB übertragbar.

Der Anspruch unterliegt grundsätzlich der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren, § 195 BGB. Es handelt sich nicht um ein Recht an einem Grundstück. Insoweit kommt die 10-jährige Verjährungsfrist des § 196 BGB nicht in Betracht.

Es handelt sich um einen sog. verhaltenen Anspruch, deshalb beginnt die Verjährung erst mit der Geltendmachung des Anspruchs. Wird lediglich Sicherheit in einer Höhe verlangt, die hinter dem möglichen Betrag zurückbleibt, wird die Verjährung auch nur hinsichtlich des tatsächlichen Sicherheitsverlangens in Gang gesetzt.

Der BGH hatte bisher offen gelassen, ob die Verjährung mit dem Schluss des Kalenderjahres beginnt, in dem der Anspruch geltend gemacht wird, oder taggenau.

Da es sich um einen verhaltenen Anspruch handelt, hat der BGH in analoger Anwendung der §§ 604 Abs. 5, 695 Abs. 2, 696 Abs. 3 BGB entschieden, dass die Verjährung mit dem Tag der Geltendmachung beginnt. § 199 BGB findet daher  keine Anwendung.

Die 3-jährige Verjährungsfrist beginnt taggenau mit der Geltendmachung des Bauhandwerkersicherungsanspruchs.

 

Von einem verhaltenen Anspruch spricht man, wenn der Anspruch erst mit der Geltendmachung in einer durchsetzbaren Weise entsteht und auch erst von diesem Zeitpunkt an vom Schuldner des Anspruchs erfüllt werden kann. Dies ist bei der Bauhandwerkersicherung der Fall. Der Auftraggeber kann nicht von sich aus Sicherheit leisten. Er darf die Sicherheit nur auf Verlangen und nur in der geforderten Höhe leisten.

  • Claus Suffel

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