Muss mir mein Bauträger Pläne aushändigen?

Ob und welche Pläne Ihr Bauträger Ihnen aushändigen muss, hängt von der Art des Vertrages und den gesetzlichen Regelungen ab. Insbesondere das Bauvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) regelt diesen Sachverhalt. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht:

1. Rechtsgrundlage (ab 01.01.2018 – Verbraucherbauvertrag)

Seit der Reform des Bauvertragsrechts 2018 (§ 650n BGB) gelten für Bauverträge klare Regeln, insbesondere, wenn es sich um einen Verbraucherbauvertrag handelt (ein Vertrag mit einem Verbraucher zum Bau eines Hauses oder einer vergleichbaren Immobilie) oder einen Bauträgervertrag (§ 650u Abs. 1 BGB). Laut Gesetz muss der Unternehmer oder Bauträger dem Bauherrn (Verbraucher) alle notwendigen Unterlagen aushändigen, die zur Nutzung, Instandhaltung oder bei späteren Änderungen der Immobilie erforderlich sind.

Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen

Der Unternehmer/Bauträger muss in der Regel folgende Unterlagen aushändigen:

  • Ausführungspläne (Pläne für den tatsächlichen Bau – z. B. Grundriss, Ansichten, Schnitte, technische Details).
  • Baugenehmigungsunterlagen (z. B. die genehmigten Baupläne).
  • Statischer Nachweis (Tragwerksplanung, Nachweise zur Standsicherheit).
  • Brandschutznachweis (falls nötig).
  • Energieausweis (gemäß der Energieeinsparverordnung - EnEV bzw. GEG).
  • Technische Dokumentationen für Heizungs-, Lüftungs- und Sanitäranlagen.
  • Revisionspläne (finale Pläne, die den tatsächlichen Bau dokumentieren, falls Änderungen während der Bauphase vorgenommen wurden).

Diese Unterlagen sind notwendig für die Wartung, Instandhaltung oder spätere Umbauten.

2. Ausnahme: Verträge vor 01.01.2018

Falls der Vertrag vor dem 01.01.2018 abgeschlossen wurde, gab es keinen ausdrücklichen gesetzlichen Anspruch auf die Herausgabe von Unterlagen. In solchen Fällen hängt es von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Wenn in Ihrem Vertrag steht, dass Pläne oder andere Unterlagen übergeben werden müssen, können Sie sich darauf berufen.

Ohne eine solche Regelung mussten Bauträger früher in der Regel nur dann Pläne aushändigen, wenn ein berechtigtes Interesse bestand, etwa weil:

  • die Pläne für die Nutzung unerlässlich waren,
  • die Pläne zur Mängelbeseitigung gebraucht wurden oder
  • behördliche Nachweise erforderlich waren.

3. Unterschied nach Vertragsart

  • Verbraucherbauverträge (Neubau durch Unternehmer) oder Bauträgerverträge: Hier gelten die oben genannten gesetzlichen Pflichten (§ 650n BGB).
  • Kaufvertrag über eine bereits fertige Immobilie: Bei schon bestehenden Immobilien (z. B. Kauf eines bereits fertiggestellten Hauses/Wohnung) gibt es keine allgemeine Pflicht zur Herausgabe von Plänen, außer dies ist vertraglich vereinbart.

4. Was tun bei Streitigkeiten?

Falls der Unternehmer oder Bauträger die Herausgabe der Pläne verweigert, können Sie:

  1. Vertrag prüfen: Schauen Sie nach, ob vertraglich geregelt ist, welche Unterlagen übergeben werden müssen.
  2. Gesetzliche Pflichten geltend machen: Verweisen Sie auf § 650n BGB (bei Verbraucherbauverträgen) oder 650 o Abs. 1 BGB (bei Bauträgerverträgen).
  3. Rechtsanwalt einschalten: Wenn der Bauträger sich weigert, unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Fazit:

Der Unternehmer oder Bauträger muss Ihnen die Unterlagen aushändigen, insbesondere, wenn es sich um einen Verbraucherbauvertrag oder Bauträgervertrag handelt. Dazu zählen alle Pläne und Unterlagen, die zur Nutzung, Wartung, Instandhaltung oder späteren Bauarbeiten notwendig sind (z. B. Ausführungspläne, Baugenehmigungsunterlagen, Statik, Energieausweis usw.).

 

  • Claus Suffel

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