Änderungen im Mietrecht 2019

Zum 01.01.2019 traten verschiedene Änderungen des Mietrechts in Kraft:

1. Informationspflichten bei Mietpreisbremse

Vermieter müssen nunmehr bereits bei Vertragsschluss über höhere Miete informieren.
In bestimmten Ausnahmefällen (z.B. Neubau, höhere Vormiete oder umfassende Modernisierung) darf weiterhin eine Miete oberhalb des "Bremsbetrages" vereinbart werden. Der Vermieter ist nunmehr jedoch verpflichtet hierauf bereits bei Vertragsschluss hinzuweisen. Er muss beispielsweise unaufgefordert die Höhe der Vormiete benennen, wenn diese über der Mietpreisbremse liegt.

Ein Verstoß gegen diese Informationspflicht kann dazu führen, dass die höhere Miete nicht geschuldet wird. Selbst bei einer Nachholung der Auskunft kann erst nach zwei Jahren (nach der Nachholung!) die erhöhte Miete verlangt werden. Vermieter sind daher dringend gehalten bereits bei Vertragsschluss die Zulässigkeit der Miete zu überprüfen.

 

2. Kappungsgrenze bei Modernisierungskosten

Nach der neuen Gesetzeslage kann der Vermieter nur noch 8 % der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete aufschlagen. Darüber hinaus gibt es auch eine absolute Kappungsgrenze i.H.v. 3 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren, bzw. 2 Euro pro Quadratmeter, wenn die Quadratmetermiete bislang unter 7 Euro liegt.

Im Gegenzug wurden für kleinere Modernisierungsmaßnahmen, bei denen die Gesamtkosten 10.000 Euro je Wohnung nicht übersteigt, ein vereinfachtes Verfahren eingeführt. Hierbei werden pauschal 30 % für Erhaltungsmaßnahmen in Abzug gebracht. Die verbleibenden 70 % der Modernisierungskosten können sodann aufgeschlagen werden. Hierbei gelten jedoch auch die neu eingeführten Kappungsgrenzen.