Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Barzahlung

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.11.2008, Az. VI R 14/08

Handwerkerleistungen können nicht nach § 35a EStG von der Steuer abgesetzt werden, wenn die Rechnung bar bezahlt wird.

Der Bundesfinanzhof sah es als gerechtfertigt an, die Überweisung anders zu behandeln als die Barzahlung, da durch die bankmäßige Dokumentation die Schwarzarbeit in Privathaushalten bekämpft wird. Wer nicht über eine eigenes Konto verfügt, hat trotzdem die Möglichkeit, den Rechnungsbetrag bar bei einem Kreditinstitut einzuzahlen und sodann unbar auf das Konto des Handwerkers zu überweisen.

Eine ausführliche Pressemitteilung zu dieser Entscheidung unter Volltext des Urteils sind auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht.