… wenn sich die anerkannten Regeln der Technik ändern

Im Urteil vom 14.11.2017, Az. VII ZR 65/14, hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage auseinandergesetzt, was passiert, wenn sich die anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme ändern.

Grundsätzlich bleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung, dass die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme vertraglich geschuldet sind.
Kommt es nach Vertragsschluss zu einer Änderung, muss der Werkunternehmer den Bauherrn über die Änderung und die damit einhergehenden Konsequenzen und Risiken für die Bauausführung informieren.

Danach hat der Bauherr zwei Möglichkeiten:
Er kann die Ausführungen nach den anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme verlangen. Dann hat allerdings der Werkunternehmer einen Anspruch auf Anpassung der Vergütung, soweit die Bauausführung ein aufwändigeres Verfahren erfordert.
Alternativ kann der Auftraggeber von der Einhaltung der neuen anerkannten Regeln der Technik absehen. Dann bleibt es bei dem ursprünglich geschuldeten Preis für die Bauleistung.

  • Claus Suffel

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