• Kein Abzug "neu für alt" beim Anspruch gegen Planer und Bauüberwacher

Kein Abzug "neu für alt" beim Anspruch gegen Planer und Bauüberwacher

OLG Celle, Urteil vom 10.06.2026, Az. 14 U 136/25

Das OLG Celle betont, dass der Bauherr bei bereits im Bauwerk verwirklichten Planungs- oder Überwachungsfehlern des Architekten keinen Kostenvorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB verlangen kann. Stattdessen steht ihm ein Anspruch auf Schadensersatz in Form eines zweckgebundenen und abzurechnenden Vorfinanzierungsbetrags zu.

Im Streitfall ging es um Rissschäden an einem Gebäude. Der Architekt wandte unter anderem ein, der Bauherr müsse sich einen Werklohn-Einbehalt gegenüber dem Bauunternehmer sowie einen Abzug „neu für alt“ und angebliche Sowiesokosten anrechnen lassen. Das OLG Celle hat diese Einwände weitgehend zurückgewiesen.

Besonders wichtig für die Praxis ist die Aussage des Senats, dass ein Abzug „neu für alt“ auch bei diesem Schadensersatzanspruch nicht vorzunehmen ist. Die vom Bundesgerichtshof für den Kostenvorschuss entwickelte Wertung (BGH, Urteil vom 27.11.2025, VII ZR 112/24) sei auf den abrechnungspflichtigen Vorfinanzierungsanspruch gegen den Architekten übertragbar.

Einen Einbehalt von Werklohn gegenüber dem Bauunternehmer muss sich der Bauherr nur dann anrechnen lassen, wenn endgültig feststeht, dass dieser Betrag nicht mehr zu zahlen ist. Daran fehlte es nach Ansicht des Gerichts. Auch das im Sanierungskonzept vorgesehene Malervlies sei kein Sowiesokostenposten, sondern notwendiger Teil der Mangelbeseitigung.

Die Entscheidung stärkt damit die Position des Bauherrn bei Architektenmängeln und stellt klar, dass der Schadensersatzanspruch nicht durch einen pauschalen Vorteilsausgleich gekürzt werden darf. Die Revision wurde nicht zugelassen.

  • Claus Suffel

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