Kosten der Straßenbaulast bei falscher Zuordnung

Urteil vom 18.02.2008, Az. 2 K 416/06 We

Wird eine Straße umgestuft, so muss der alte Träger der Straßenbaulast für den Sanierungsrückstau aus der Zeit seiner Verantwortlichkeit einstehen, es sei denn die Umstufung einer ehemaligen „DDR-Straße“ erfolgte aufgrund einer Korrektur der pauschalen Zuordnung nach der Wende.

Das Verwaltungsgericht Weimar (Urteil vom 18.02.2008, Az. 2 K 416/06 We) hatte über die Klage eines Landkreises gegen eine angehörige Gemeinde zu entscheiden. Der Kreis verlangte von der Gemeinde Kostenersatz für die unterbliebene Instandhaltung einer Straße. Die Straße wurde nach der Wende der Gemeinde zugeordnet, obwohl es sich um eine Kreisstraße handelte. Nach Überprüfung der Straße wurde sie im Jahr 2000 letztlich auch formal dem Landkreis als Träger der Straßenbaulast zugeordnet.

In diesem Fall der Korrektur der Zuordnung musste die Gemeinde nicht für den Sanierungsrückstau der Straße aus der Zeit der fehlerhaften Zuordnung einstehen und konnte folglich auch nicht zum Kostenersatz der Sanierung herangezogen werden. Das Verwaltungsgericht Weimar hatte die Klage des Kreises daher abzuweisen.

  • Claus Suffel

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