Grenzen der Nacherfüllung

BGH, Urteil vom 15.07.2008, Az. VIII ZR 211/07

Der Bundesgerichtshof befasst sich erstmalig mit der Frage, ob im Rahmen der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung auch der Einbau von Baustoffen geschuldet ist. Diese Frage wird verneint, neben dem Ausbau der mangelhaft gelieferten Baustoffe, hier Parkettstäbe, müssen nur neue mangelfreie Baustoffe bereitgestellt werden.
Die Kosten für den erneuten Einbau sind lediglich unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes geschuldet, der jedoch ein Verschulden voraussetzt. Ein solches Verschulden liegt in der Regel nicht vor, wenn der Verkäufer lediglich Lieferant ist und die Mangelhaftigkeit nicht erkennen konnte.

Das Verschulden des Herstellers muss sich der Händler nicht zurechnen lassen.

  • Claus Suffel

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