Schiedsgerichtsverträge mit Verbrauchern

BGH, Urteil vom 01.03.2007, Az. III ZR 164/06

Dem Fall liegt ein Bauträgervertrag mit einem Verbraucher zu Grunde, der eine Schiedsgerichtsvereinbarung enthält. Dadurch ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen. Gleichzeitig wurde im Vertrag das Recht, die Schiedsrichter zu benennen erheblich eingeschränkt.

Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass die Schiedsgerichtsvereinbarung nach § 1031 V ZPO auch bei Verbrauchern wirksam ist und einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz standhält. Der BGH sieht keine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers durch die Schiedsvereinbarung selbst.

Unangemessen ist dagegen die namentliche Festlegung der Person des Schiedsrichters. Jedoch kann der Verbraucher einen Antrag nach § 1034 ZPO stellen. Dann kann das Gericht abweichend von der Vereinbarung das Schiedsgericht bestellen.

Diese Entscheidung ist zu begrüßen, da sie das Schiedsgerichtswesen als Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit stärkt. Kritisch ist jedoch zu sehen, dass in lit. q) des Anhangs zu Art. 3 der Klauselrichtlinie die Schiedsvereinbarung indiziell als missbräuchlich qualifiziert wird. Der BGH hätte sich daher zumindest mit einer europarechtskonformen Auslegung des § 9 AGBG bzw. § 307 BGB auseinandersetzen müssen.

Bei Schiedsgerichtsverfahren ist zu berücksichtigen, dass der Aufwand bis ein Schiedsgericht bestellt ist, wesentlich höher ist als bei einem staatlichen Gericht. Dem steht allerdings gerade bei Baustreitigkeiten, die oft die Einholung kosten- und zeitaufwändiger Sachverständigengutachten erfordern, eine erhebliche Zeitersparnis beim eigentlichen Verfahren gegenüber.

  • Claus Suffel

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