Schimmel im Dachstuhl

BGH, Urteil vom 29.06.2006, Az. VII ZR 274/04

Ein Bauherr entdeckte in Dachstuhl seines neu errichteten Hauses Schimmel. Der Bauunternehmer wollte den Dachstuhl entsprechend der Empfehlung eines Sachverständigen sanieren. Durch die Sanierung wäre der Schimmelpilz soweit beseitigt worden, dass die verbleibenden Schimmelpilzsporen keine Gefährdung mehr für die Hausbewohner darstellen.

Darauf wollte sich der Bauherr nicht einlassen.

Während Landgericht und Oberlandesgericht noch dem Bauunternehmer recht gaben, stellte der BGH in seiner Entscheidung klar, dass im Rahmen der Nacherfüllung eine vollständige und nachhaltige Beseitigung des Schimmelpilzes geschuldet ist.
Eine Sanierung, durch die die Schimmelpilzsporen nicht vollständig beseitigt werden, braucht der Bauherren nicht akzeptieren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob von den verbleibenden Schimmelpilzsporen eine Gesundheitsgefährdung für die Bewohner des Hauses ausgeht.

  • Claus Suffel

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