O - ohne-Rechnung-Abrede

Vereinbaren die Vertragsparteien, keine Rechnung zu legen, um die Umsatzsteuer zu sparen, ist der gesamte Vertrag nach § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsgesetz nichtig. Der Unternehmer kann für die erbrachten Bauleistungen keinen Werklohn verlangen, geleistete Zahlungen müssen nicht erstattet werden, § 817 S. 2 BGB. Ohne Vertrag können auch keine Mängelansprüche (Gewährleistung) geltend gemacht werden.