• OLG Hamm: Kein Geld für Schwarzarbeit

OLG Hamm: Kein Geld für Schwarzarbeit

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 06.03.2024, Az. 12 U 127/22

Der Kläger, ein Gartenbauunternehmer, und der Beklagte waren über einen gemeinsamen Bekannten in Kontakt gekommen. Nach einer gemeinsamen Grundstücksbesichtigung erstellte der Kläger einen Kostenvoranschlag, der keine Mehrwertsteuer ausweist. Der Beklagte hat das Angebot per WhatsApp angenommen.

Die Zusammenarbeit wurde vor Fertigstellung beendet. Der Beklagte forderte unter Berücksichtigung einer Abschlagszahlung von 10.000 EUR die Erstattung von 1.700 EUR. Die Abschlagszahlung, für die es weder eine Abschlagsrechnung noch eine Quittung gibt, hatte er in bar geleistet.
Der Kläger erteilt jetzt eine Schlussrechnung über 21.843,96 EUR mit ausgewiesener Umsatzsteuer.

Weder der Kläger noch der Beklagte haben sich auf eine ohne-Rechnung-Abrede berufen.

Für das Landgericht reichte das Angebot ohne Umsatzsteuer und die Barzahlung ohne Abschlagsrechnung und Quittung aus, um von einer Nichtigkeit des gesamten Vertrages gemäß § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG auszugehen. Folglich könne der Kläger weder eine weitere Vergütung verlangen, noch der Beklagte die Erstattung einer Überzahlung. Wechselseitige Ansprüche aus dem nichtigen Vertrag sind nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen.

Im Berufungsverfahren haben Kläger und Beklagte übereinstimmend vorgetragen, dass eine Schwarzgeldabrede weder beabsichtigt war noch tatsächlich getroffen wurde.

Das OLG Hamm sah sich hier nicht an die Geltung des Beibringungsgrundsatzes im Zivilrecht gebunden. Es folgte vielmehr der Auffassung, dass die Nichtigkeit des Vertrages von Amts wegen zu berücksichtigen sei. Ein solcher Verstoß müsse nicht vorgetragen werden. Wenn ausreichend Indizien für eine Schwarzgeldabrede vorliegen, ist auch dann von einem Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz auszugehen, wenn sich keiner der beteiligten Parteien hierauf beruft.

 

Anmerkung:
Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz zur Nichtigkeit des Vertrages führt. Das hat zur Folge, dass keine Seite aus dem Vertrag Ansprüche herleiten kann. Das gilt gleichermaßen für Werklohnansprüche, Ansprüche auf Erstattung von Überzahlungen und Mängelansprüche. Noch nicht höchstrichterlich entschieden ist die Frage, ob auch dann von einer ohne-Rechnung-Abrede auszugehen ist, wenn sich keine Partei darauf beruft (Beibringungsgrundsatz). Während das Kammergericht die Bindung an den Beibringungsgrundsatz annimmt, lässt das OLG Hamm genauso wie verschiedene weitere Landgerichte und das OLG Oldenburg hier eine Durchbrechung dieses Grundsatzes zu.

  • Claus Suffel

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