Gefährliche Klauseln in Gewährleistungsbürgschaften

Gewährleistungsbürgschaften enthalten regelmäßig Klauseln, die das Risiko des Bürgen begrenzen sollen. Durch geschickte Formulierungen in der Bürgschaftsurkunde kann die Inanspruchnahme der Bürgschaft praktische ausgeschlossen werden. Solche Gewährleistungsbürgschaften werden in letzter Zeit vermehrt ausgereicht.

So hatte das OLG Frankfurt (Urteil vom 18.01.2006, Az. 1 U 194/05) über die Wirksamkeit folgender Klausel zu entscheiden:

Das Werk wurde in Übereinstimmung mit den vertraglichen Bestimmungen fertig gestellt und unbeschadet und vorbehaltlos abgenommen. Dies vorausgesetzt, bürgt die Versicherungs AG für die Erfüllung der Mängelgewährleistungsansprüche ... .

Das Gericht hält diese Klausel für wirksam.

Eine Inanspruchnahme des Bürgen ist demnach nur möglich, wenn das Werk fertiggestellt wurde und die Abnahme ohne Beanstandung und Vorbehalt erklärt worden ist.

Eine solche Bürgschaft ist meist wertlos, da es in der Baupraxis kaum eine Abnahme ohne Beanstandung oder Vorbehalt gibt.

Selbst die kleinste Beanstandung bei der Abnahme schließt die Inanspruchnahme einer solchen Bürgschaft aus. Für den Auftraggeber, der im Vertrauen auf eine solche Bürgschaft den Sicherheitseinbehalt ausbezahlt, hat dies fatale Folgen.


OLG Frankfurt, Urteil vom 24.08.2016, Az. 29 U 147/16

Das OLG Frankfurt bestätigt seine bisherige Rechtsprechung zu den Gewährleistungsbürgschaften für fertiggestellte und ohne Vorbehalt abgenommen Arbeiten.

So kann der einmal erklärte Vorbehalt – im Hinblick auf die Haftung des Bürgen – nicht dadurch beseitigt werden, dass eine erneute Abnahmeverhandlung durchgeführt wird, die zur vorbehaltlosen Abnahme führt.
Auch in diesem Fall haftet der Bürge nicht.

Hilfreich kann allenfalls sein, dass bei der Abnahme erklärte Mängelvorbehalte später fallen gelassen werden. Diese Erklärung muss aber schriftlich erfolgen, wenn dadurch eine Bürgenhaftung herbeigeführt werden soll.

  • Claus Suffel

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