Kündigungsschutz für Datschen

Mit Ablauf des 03.10.2015 endet der Sonderkündigungsschutz nach § 23 SchuldRAnpG (Schuldrechtsanpassungsgesetz) für gepachtete Grundstücke, die zu kleingärtnerischen Zwecken, zur Erholung oder Freizeitgestaltung (Datschen) genutzt werden.
Die Pachtverträge enden nicht automatisch, aber zukünftig ist die Kündigung nach den Bestimmungen des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) möglich.

Lebenslangen Kündigungsschutz genießen lediglich Pächter, die am 03.10.1990 bereits das 60. Lebensjahr vollendet hatten, heute also 85 Jahre alt sind oder noch vor dem 03.10.2015 werden.

Wir beraten und vertreten Sie bei der Kündigung und Abwicklung zu Recht gekündigter Pachtverträge. Unberechtigte Kündigungen wehren wir in Ihrem Auftrag ab.