Wärmedämmverbundsysteme (WDVS) bedürfen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder einer Zustimmung im Einzelfall.

OLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2015, Az. 10 U 46/14

Am 09.09.1995 sind die §§ 17-25 der neuen Landesbauordnung für Baden-Württemberg in Kraft getreten. Damit wurde die EG-Bauproduktenrichtlinie umgesetzt. Seitdem dürfen Bauprodukte nur verwendet werden, wenn der Nachweis ihrer Brauchbarkeit durch Normen oder bei nicht geregelten Bauprodukten durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines baurechtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall belegt ist.

Die Umsetzung erfolgte in den übrigen Bundesländern analog. In allen Landesbauordnungen sind entsprechende Regelungen enthalten.

Da für Wärmedämmverbundsysteme keine Regelung (Bauregelliste) besteht, bedürfen diese einer allgemein baurechtlichen Zulassung oder einer Zustimmung im Einzelfall. Ein allgemeines baurechtliches Prüfzeugnis genügt nicht, weil ein WDVS statischen Anforderungen genügen muss und damit auch der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit der baulichen Anlage dient.

Nach Auffassung des OLG Stuttgart liegt bereits dann ein Baumangel vor, wenn nicht festgestellt werden kann, dass das verbaute WDVS die zum Zeitpunkt des Einbaus erforderliche allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall hatte.

Dazu wird weiter ausgeführt:
Ein Werk ist bereits dann mangelhaft, wenn die Werkstoffe nicht einen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik notwendigen Gebrauchstauglichkeitsnachweis haben. Die rechtliche Verpflichtung aus der jeweiligen Landesbauordnung, die als gesetzliche Verpflichtung auch Teil der allgemein anerkannten Regeln der Technik ist, soll dazu dienen, mit der notwendigen Gewissheit sicherzustellen, dass bestimmte Eigenschaften des Werks erreicht werden, indem Bauprodukte verbaut werden, deren Verwendbarkeit für einen dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitraum und deren Gebrauchstauglichkeit nachgewiesen ist.

Es kommt nicht darauf an, ob die Eigenschaften möglicherweise auf anderem Weg erreicht werden und deshalb die Nichteinhaltung der Regeln im Einzelfall keine weiteren nachteiligen Folgen hat.

Damit folgt das Oberlandesgericht Stuttgart der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 07.03.2013, Az. VII ZR 134/12. Allerdings hatte der BGH offengelassen, ob der Nachweis der Gebrauchstauglichkeit nur durch eine bauaufsichtliche Zustimmung geführt werden kann oder auch andere Nachweise zulässig sind.

Meines Erachtens müssen noch andere Nachweise zulässig sein, z.B. die Zustimmung im Einzelfall durch die obere Baubehörde, da ansonsten keine Möglichkeit besteht, das Fehlen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zu heilen. Eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung kann nämlich nur für die Zukunft erteilt werden. Die Zulassung im Einzelfall eröffnet dagegen auch die Möglichkeit, am konkreten Bauvorhaben zu prüfen, ob der verwendete Baustoff den konkreten Anforderungen des Bauvorhabens genügt.

Offen bleibt allerdings, ob damit der Mangel des fehlenden Gebrauchs- tauglichkeitsnachweises beseitigt wird oder lediglich dem Bauunternehmer/Lieferanten die Möglichkeit eröffnet wird, sich gegenüber einem Verlangen, den nicht zugelassenen Baustoff auszutauschen, auf die Unzumutbarkeit dieser Variante der Nacherfüllung zu berufen.

OLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2015, Az. 10 U 46/14

  • Claus Suffel

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