In Ausnahmefällen: Keine Räum- und Streupflicht in Jena und seinen Ortsteilen

Das Landgericht in Gera hatte sich mit einem Fall zu befassen, bei dem ein Fußgänger in einem Ortsteil von Jena auf schneeglatter Straße – ein Gehweg war nicht vorhanden – gestürzt war und sich dabei verletzt haben soll.

Das Gericht urteilte, das für den in Anspruch genommenen Grundstückeigentümer – vor dessen Grundstück sich der Vorfall ereignet haben soll – eine Räum- und Streupflicht nicht bestanden hatte. Danach verhält es sich so, dass die Räum- und Streupflicht in der Stadt Jena, wozu auch die Ortsteile gehören, in der „Satzung über die Straßenreinigung in dem Gebiet der Stadt Jena (Straßenreinigungssatzung)" geregelt ist. Zur Räum- und Streupflicht ist dort geregelt, dass diese sich für die Eigentümer nicht auf die Fahrbahn bezieht und zwar auch dann nicht, wenn die Straße, wie im entschiedenen Fall, ausschließlich aus einer Fahrbahn besteht, d.h. über keine Gehwege verfügt. Nach der ausdrücklichen Regelung besteht eine Ausnahme insoweit nur für Fußgängerzonen und für verkehrsberuhigte Bereiche, in denen ein Streifen von 1,50 Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg gilt. Um eine solche Ausnahme handelte es sich vorliegend aber nicht.

Aufgrund der Genauigkeit und Präzision der Regelung und der Tatsache, dass es sich um eine für die anliegenden Grundstückseigentümer belastende Regelung handelt, ist eine erweiternde Auslegung zur Überzeugung des Gerichtes nicht zulässig.

Entgegen der Auffassung des Gestürzten ergibt sich die Räum- und Streupflicht auch nicht aus der allgemeinen Straßenreinigungspflicht, die - wiederum ausführlich - in den §§ 5 bis 9 der Satzung geregelt ist. Denn sowohl nach der Systematik und dem Wortlaut der Satzung als auch nach dem Sinne und Zweck der im Einzelnen getroffenen Bestimmungen stehen diese beiden Bereiche – allgemeine Straßenreinigung und Winterdienst – nebeneinander. Es sei daher unzulässig, diese beiden Bereiche zu vermischen oder eine darüber hinaus gehende Reinigungspflicht zu schaffen, die weiter ginge als die allgemeine Straßenreinigung und der Winterdienst. Denn die Satzung bestimmt ausdrücklich, dass die „Reinigungspflicht“ genau diese zwei Komponenten umfasst.

Das Urteil des Landgerichts Gera vom 14.01.2015 (Az. 3 O 1367/13) ist rechtskräftig.


Die Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Jena (Straßenreinigungssatzung) wurde am 30.11.2016 neu gefasst und im Amtsblatt Nr. 51/16 vom 22.12.2016, S. 390, veröffentlicht.

Änderungen für Straßen ohne Gehwege haben sich nicht ergeben.