BGH: kein Geld zurück bei mangelhafter Schwarzarbeit

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.06.2015, Az. VII ZR 216/14

Der Kläger ließ vom Beklagten sein Dach ausbauen. Als Entgelt wurden 10.000 EUR „ohne Umsatzsteuer" vereinbart. Dementsprechend hat der Beklagte eine Rechnung ohne ausgewiesene Umsatzsteuer erstellt, die der Kläger bezahlt hat.
Später traten Mängel auf. Der Kläger verlangte deshalb die Rückzahlung von 8.300 EUR.

Das Berufungsgericht (OLG Celle) hat der Klage noch stattgegeben. Der Bundesgerichtshof sah dies anders und hat in konsequenter Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Schwarzarbeit die Klage abgewiesen.

Mit der Vereinbarung "ohne Umsatzsteuer" hat der Beklagte gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen. Davon hat auch der Kläger profitiert, er musste keine Umsatzsteuer bezahlen.

Bereits mit den Entscheidungen vom 01.08.2013, Az. VII ZR 6/13, und vom 10.04.2014, Az. VII ZR 241/13, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in solchen Fällen weder Mängelansprüche des Auftraggebers bestehen noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers.

Grundsätzlich kann zwar ein Besteller, der aufgrund eines nichtigen Vertrages Leistungen erbracht hat, Bereicherungsansprüche geltend machen. Das gilt jedoch nicht, wenn dadurch gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen wird, § 817 S. 2 BGB.

Durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz soll Schwarzarbeit verhindert werden. Deshalb verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die Durchführung, insbesondere die Leistungserbringung und auch die Zahlung.

  • Claus Suffel

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