BGH: Bei Mieterhöhung ist tatsächliche Wohnungsgröße ausschlaggebend!

BGH, Urteil vom 18.11.2015 – VIII ZR 266/14

Bei vielen Wohnraummietverhältnissen gibt es erhebliche Abweichungen zwischen der tatsächlichen Wohnungsfläche und der Größenangabe im Mietvertrag. Der Bundesgerichtshof vertrat bislang die Auffassung, dass Flächenabweichungen von bis zu 10% unbeachtlich sein können. Dies führte in der Vergangenheit häufig zu erheblichen Spannungen, insbesondere bei Mieterhöhungen oder Betriebskostenabrechnungen.

Mit seinem Grundsatzurteil vom 18.11.2015 wurde diese - vielfach kritiserte - Rechtsprechung teilweise aufgegeben.

Der Senat stellt jedenfalls klar, dass bei einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nur die tatsächliche Wohnungsgröße zugrunde gelegt werden darf. Auf die Angaben im Mietvertrag kommt es hierbei nicht an, auch wenn eine Flächenabweichung von unter 10% vorliegt. Es ist jedoch auch bei einer erheblichen Flächenabweichung die Kappungsgrenze bei der Mieterhöhung zu beachten, das heisst, dass die bisherige Nettokaltmiete maximal um 20% bzw. 15% erhöht werden kann.

Ob der Bundesgerichtshof seine "10%"-Rechtsprechung bei Flächenabweichungen im Wohnraummietrecht gänzlich aufgibt, bleibt abzuwarten.