• Die Haftung im Steuerrecht oder Tretminen, soweit das Auge reicht

Die Haftung im Steuerrecht oder Tretminen, soweit das Auge reicht

Die Haftung, korrekt: der Haftungsanspruch, ist einer der steuerrechtlichen Ansprüche, die in § 37 der Abgabenordnung (AO) aufgeführt werden. Das besondere an ihm ist, dass der Haftende nichts schuldet. Der Haftende muss vielmehr die (Steuer)schulden eines anderen (Dritten) zahlen, der nicht zahlen kann oder nicht zahlen will (Haftung = Einstandspflicht für Dritte).

Wer haftet?

Wer haftet, ergibt sich zunächst aus den §§ 69 ff der AO. Außerdem gibt es noch eine fast unübersehbare Anzahl weiterer Vorschriften aus den unterschiedlichsten Rechtsgebieten, auch außerhalb des Steuerrechts, die zu einer Haftung führen.

Steuerrechtliche Haftungsvorschriften

Haftungsvorschriften der AO

  • Haftung der Erben für Haftungsansprüche gegen den Erblasser, § 45 AO
  • Haftung des Vertreters, § 69 AO
  • Haftung des Vertretenen, § 70 AO
  • Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers, § 71 AO
  • Haftung des Verletzers der Kontenwahrheitspflicht, § 72 AO
  • Haftung der Organgesellschaft, § 73 AO
  • Haftung des Eigentümers von Gegenständen, § 74 AO
  • Haftung des Betriebsübernehmers, § 75 AO
  • Haftung von Sachen, § 76 AO
  • Duldung der Vollstreckung in verwaltetes Vermögen, § 77 AO

Haftungsvorschriften außerhalb der AO

Einkommensteuergesetz (EStG)

  • Haftung des Ausstellers falscher Spendenquittungen, § 10 Abs. 4 EStG
  • Haftung des Arbeitgebers für Lohnsteuer, § 42d EStG
  • Haftung des Schuldners von Kapitalerträgen für Kapitalertragsteuer, § 44 Abs. 5 EStG
  • Haftung für die Kapitalertragsteuer, § 45a Abs. 6 EStG
  • Haftung des Leistungsempfängers für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Steuerabzug für Bauleistungen, § 48a Abs. 3 EStG
  • Haftung des Vergütungsschuldners bei Steuerabzug, § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG.

Körperschaftsteuer (KStG)

  • Haftung des Ausstellers und des Veranlassers von falschen Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge, § 9 Abs. 3 KStG

Gewerbesteuergesetz (GewStG)

  • Haftung des Ausstellers und des Veranlassers von falschen Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge, § 9 Nr. 5. GewStG

Erbschaft Schenkungsteuergesetz (ErbStG)

  • Haftung des Nachlass für die Steuer der am Erbfall Beteiligten, § 20 Abs. 3 ErbStG

Grundsteuergesetz (GrStG)

  • Haftung des Nießbrauchers des Steuergegenstandes und desjenigen, dem ein dem Nießbrauch ähnliches Recht zusteht, für die Grundsteuer, § 11 Abs. 1 GrStG
  • Haftung des Erwerbers für die auf den Steuergegenstand oder Teil des Steuergegenstandes entfallende Grundsteuer, § 11 Abs. 2 GrStG
  • Haftung des Steuergegenstand als öffentliche Last für die Grundsteuer, § 13 GrStG

Umsatzsteuergesetz (UStG)

  • Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen, § 13c UStG
  • Haftung des Unternehmers wenn der Rechnungsaussteller die ausgewiesene Steuer wissentlich nicht zahlen will oder kann und der Unternehmer das weis oder hätte wissen müssen, § 25d UStG
Privatrechtliche Haftungsvorschriften

Haftungsvorschriften des BGB

  • Haftung des Vorstandes eines rechtsfähigen Vereins, § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Haftung der Mitglieder eines nicht rechtsfähigen Vereins, § 54 BGB
  • Haftung des Vermögensübernehmers, § 419 BGB
  • Haftung des BGB- Gesellschafters, §§ 421, 427, 431 BGB

Haftungsvorschriften des HGB

  • Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung, § 25 Handelsgesetzbuch (HGB)
  • Haftung des Erben bei Geschäftsfortführung, §§ 25, 27 HGB
  • Haftung bei Eintritt in eine Einzelfirma, § 28 HGB
  • Haftung des OHG-Gesellschafters und des Komplementärs einer KG, §§ 128 und 161 Abs. 2 HGB
  • Haftung des Kommanditisten, §§ 171-176 HGB

Haftungsvorschriften des GmbHG

  • Haftung des Handelnden, § 11 Abs. 2 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
  • Haftung der GmbH-Gesellschafter für nicht eingezahlte Einlagen, § 24 GmbHG

Haftungsvorschriften des AktG

  • Haftung bei Handlung im Namen der AG vor der Eintragung, § 41 Aktiengesetz (AktG)
  • Haftung der Vorstandsmitglieder, § 93 AktG
  • Haftung der Aufsichtsratsmitglieder, §§ 116, 93 AktG

Haftungsvorschriften des GenG

  • Haftung der Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft, § 34 Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)

Diese Aufzählung von Haftungsnormen ist nicht vollständig!

Aus ihr lässt sich aber auch erkennen, wer und was haftet. Es haften nicht nur natürliche Personen, Zusammenschlüsse von Personen, juristische Personen des Privatrechts, juristische Personen des öffentlichen Rechts sondern auch bewegliche und unbewegliche Sachen und Vermögensmassen.

Wir sind Ihnen vorsorgend dabei behilflich, eine Haftung zu vermeiden.
Wir sind Ihnen nachsorgend dabei behilflich, eine Haftung zu reduzieren.

  • Peter Suffel

    Rechtsanwalt

    Telefon  (03641) 5349835

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