Vertragstypen im neuen Bauvertragsrecht

Im neuen Bauvertragsrecht, das auf alle ab dem 01.01.2018 geschlossenen Verträge anzuwenden ist, ist zwischen dem Werkvertrag, dem Bauvertrag, dem Verbraucherbauvertrag, dem Architektenvertrag und Ingenieurvertrag (Planervertrag) sowie dem Bauträgervertrag zu unterscheiden.

Der Werkvertrag ist wie bisher in § 631 BGB geregelt. Gegenstand des Werkvertrages ist die Herstellung des versprochenen Werkes; das kann die Maßanfertigung einer Hose sein, genauso wie die Erstellung eines Gutachtens oder die Errichtung eines Einkaufszentrums.

Der Bauvertrag nach § 650a BGB ist ein Werkvertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder der Umbau eines Bauwerkes, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Für derartige Verträge gelten neben den allgemeinen Bestimmungen des Werkvertrages zusätzlich die §§ 650b bis 650h BGB. Dazu gehört beispielsweise die Sicherungshypothek des Bauunternehmers, § 650e BGB, und die Bauhandwerkersicherung, § 650f BGB.

Der Verbraucherbauvertrag ist der mit einem Verbraucher abgeschlossene Werkvertrag, der den Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude zum Gegenstand hat.
In der Literatur wird die Meinung vertreten, dass alle Leistungen aus einer Hand (Generalunternehmer) erbracht werden müssen. Eine Klärung dieser Fragen durch die Gerichte bleibt abzuwarten.

Der Architektenvertrag und Ingenieurvertrag ist in § 650b BGB geregelt. Aus § 650q Abs. 1 BGB ergibt sich, welche Vorschriften für den Werkvertrag und dem Bauvertrag Werkvertrages und des darauf Beitrages auf diesen Vertragstyp anzuwenden sind.

In gleicher Weise ist auch der Bauträgervertrag geregelt, § 650u BGB.

Diese Unterscheidungen sind erheblich.

So kann beispielsweise eine Bauhandwerkersicherung, § 650f BGB, nur für Bauverträge beansprucht werden. Allerdings wird auch Architekten und Ingenieuren ausdrücklich die Befugnis eingeräumt, eine entsprechende Sicherheit zu verlangen. Davon ausgenommen sind lediglich Bauverträge mit der öffentlichen Hand, Verbraucherbauverträge und Bauträgerverträge.

Der Verbraucher, der lediglich das Dach seines Hauses neu eindecken lässt, muss deshalb zukünftig damit rechnen, dass sowohl der beauftragte Bauunternehmer als auch der beauftragte Planer für ihre Vergütung eine entsprechende Sicherheit nach § 650f BGB verlangen.

  • Claus Suffel

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