P - privates Baurecht

Das Privatrecht oder Zivilrecht regelt das Verhältnis der Bürger untereinander. Die wichtigste gesetzliche Regelung ist das Bürgerliche Gesetzbuch - BGB.

Als privates Baurecht wird der Teil des Zivilrechtes verstanden, der das Verhältnis der am Bau beteiligten Personen ( Bauherrn, Architekten, Ingenieure, Fachplaner, Bauunternehmer, Handwerker) zueinander regelt. Wesentliche gesetzliche Bestimmungen ergeben sich aus dem Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, §§ 631 ff BGB.
Da das Werkvertragsrecht gleichermaßen für den Bau, z.B. von Brücken , dem Nähen einer Hose oder der Programmierung von Software für Computer gilt, müssen die Besonderheiten des Baus im Rahmen der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden. Oft wird die Vergabe- und Vertragsordung Teil B (VOB/B), die eigentlich für die Auftragvergabe durch die öffentliche Hand entwickelt wurde, einbezogen.

Der Gesetzgeber beabsichtigt, die eher rudimentären Bestimmungen des Werkvertragrechtes durch bauspezifische Regelungen zu ergänzen. Das sog. Bauvertragsrecht wurde als Gesetzentwurf 2016 in den Bundestag eingebracht.