Ö - öffentliches Baurecht

Das öffentliche Recht (Verwaltungsrecht) regelt die Beziehung des Bürgers zum Staat und das Verhältnis staatlicher Institutionen zueinander.

Das öffentliche Baurecht umfass den Teil des Verwaltungsrechtes, der die bauliche Nutzung des Bodens durch die Errichtung, Nutzung, Änderung und Beseitigung baulicher Anlagen betrifft (z.B. Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, Baugenehmigung).

Das Bauplanungsrecht (z.B. Baugesetzbuch - BauGB, Baunutzungsverordnung - BauNVO) regelt, ob und wie Grundstücke bebaut werden können. Hierbei handelt es sich überwiegend um Bundesrecht.

Das Bauordnungsrecht regelt den Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens und bestimmt die Anforderungen an die Standsicherheit von Gebäuden und an gesunde Lebens- und Arbeitsverhältnisse. Als Teil des Sicherheitsrechtes fällt es in die Zuständigkeit der Länder ( z.B. Thüringer Bauordnung - ThürBO).