Zinsen bei der Rückforderung von Bearbeitungsgebühren

Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2014 in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass Kunden von ihren Banken bei Privatkrediten formularmäßig erhobene Bearbeitungsgebühren zurückfordern können.

Viele Bankkunden haben ihre Ansprüche auch mit Musterschreiben geltend gemacht. Oftmals ist aber nicht bekannt, was die Bank alles zurückzahlen muss und wie diese weiteren Ansprüche genau berechnet werden. Neben der reinen Bearbeitungsgebühr können von Banken und Sparkassen auch Zinsen als Ersatz dafür verlangt werden, dass diese das Geld des Kunden über viele Jahre nutzen und etwa andere Geschäfte tätigen konnten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dieser Zinsanspruch (Nutzungsersatz) zwar grundsätzlich auf die Herausgabe der vom Leistungsempfänger – in diesem Fall der Bank oder Sparkasse – tatsächlich erzielten Zinsen beschränkt.

Bei Zahlungen an eine Bank oder Sparkasse wird aber vermutet, dass das Geldinstitut Zinsen in Höhe des üblichen Verzugszinses von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (das waren im Jahr 2008 immerhim etwas über 8 Prozent!) erzielt hat, die es als Zinsschaden (Nutzungsersatz) herausgeben muss (BGH – Urteil vom 28.10.2014 – Az.: XI ZR 348/13). Einige Banken und Sparkassen versuchen aber – gerade über die Zinsen – erneut Geld zu sparen. Zu lesen in den Antwortschreiben der Banken und Sparkassen ist dann, dass ein Anspruch nur in Höhe von vier Prozent bestehen würde. Dabei wird häufig auch auf ein Urteil des Landgerichts Bonn verwiesen, dass einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorausgegangen ist. In diesem Verfahren hatte der Bankkunde aber keinen höheren Zinsanspruch geltend gemacht, was aber nicht heißt, dass nur dieser geringere Zinssatz dann maßgeblich ist und höhere Ansprüche ausgeschlossen sind.

Auch ist nicht jede Zinsberechnung der Banken und Sparkassen richtig. Der Zinsschaden (Nutzungsersatz) ist ab dem Zeitpunkt der Zahlung bzw. ab dem Zeitpunkt der Belastung des Darlehenskontos geschuldet, so dass die Zinsen ab diesem Tag bis zum Tag der Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr taggenau zu berechnen sind. Dies kann – abhängig von der Höhe der Bearbeitungsgebühr, die zurückzuzahlen ist, und des Zeitpunktes der Zahlung – schonmal einige hundert Euro ausmachen.

  • Jens Groschopp

    Rechtsanwalt


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