Mängelrüge per E-Mail

Thüringer Oberlandesgericht (OLG Jena), Urteil vom 26.11.2015, Az. 1 U 209/15

Beim VOB-Bauvertrag genügt eine Mängelrüge per E-Mail nicht, um die Verjährung nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B zu verlängern. So sah es zumindest das OLG Frankfurt im Beschluss vom 30.04.2012, Az. 4 U 269/11.

Die sogenannte Quasi-Unterbrechung der Verjährung setzt eine schriftliche Mängelrüge voraus. Der Schriftformerfordernis genügt eine E-Mail nur, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Ein Telefax soll dagegen genügen.

Diese Entscheidung ist teilweise auf heftige Kritik gestoßen. Trotzdem hat sich das OLG Jena im Urteil vom 26.11.2015 der Auffassung angeschlossen, ohne sich inhaltlich mit der geäußerten Kritik auseinanderzusetzen.

Es fällt schwer, das nachzuvollziehen. Trotzdem ist bis zur höchstrichterlichen Klärung dieser Frage Vorsicht geboten.

Mit einem Telefax ist man zumindest auf der sicheren Seite.

  • Claus Suffel

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