BAG: Urlaubsanspruch beim Wechsel in eine Teilzeitarbeit mit weniger Wochenarbeitstagen

BAG: Urteil vom 10. Februar 2015, Az. 9 AZR 53/14 (F)

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung zu der Höhe des Urlaubsanspruchs beim Wechsel in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen aufgegeben.

In dem entschiedenen Fall wechselte ein Arbeitnehmer, der einen tariflichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Kalenderjahr hatte, zur Mitte des Jahres in eine Teilzeittätigkeit. Hier arbeitete er nur noch an vier anstatt bislang an fünf Tagen pro Woche. In der Zeit vor dem Wechsel hatte der Arbeitnehmer noch keinen Urlaub in Anspruch genommen. Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass dem Arbeitnehmer nach dem Wechsel in die Teilzeittätigkeit nur noch ein Anspruch auf 24 Urlaubstage (30 Urlaubstage geteilt durch fünf mal vier) zustünde. Der Arbeitnehmer hingegen war der Meinung, dass er Anspruch auf 27 Tage Urlaub (für das erste Halbjahr die Hälfte von 30 Urlaubstagen, mithin 15, und für das zweite Halbjahr weitere 12 = 30 geteilt durch 12 mal sechs Monate, dies wiederum geteilt durch fünf mal vier Tage).

Bisher ging das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Urlaubstage, wie der Arbeitgeber meinte, grundsätzlich insgesamt umzurechnen waren, sodass nur noch ein Anspruch auf 24 Urlaubstage bestünde. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hält das Gericht aber an dieser Auffassung nicht weiter fest. Die in dem Fall anwendbare Tarifnorm (§ 26 Abs 1 TVöD) verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften und ist daher unwirksam, soweit sie die Zahl der während der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubstage mindert.

Folge aus dieser Entscheidung ist, dass ähnliche tarifliche und auch arbeitsvertragliche Regelungen, die eine Reduzierung des Urlaubsanspruchs beim Wechsel in eine Teilzeittätigkeit vorsehen, unwirksam sind. Gleiches gilt für Regelungen, durch die – indirekt – der Anspruch auf Zahlung des Urlaubsentgeltes reduziert wird.

  • Jens Groschopp

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