Beweiswert elektronischer Dokumente
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Mit dem am 01.04.2005 in Kraft getretenen Justizkommunikationsgesetz wurden u.a. § 371a neu in die Zivilprozessordnung eingeführt. § 371a Abs.1 stellt private elektronische Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, hinsichtlich ihrer Beweiskraft privaten Urkunden gleich. Vergleichbares regelt § 317a Abs. 2 für öffentliche elektronische Dokumente. Der in § 292 a ZPO geregelte Anscheinsbeweis einer in elektronischer Form abgegebenen Willenserklärung wurde im Gegenzug gestrichen. Diese Veränderungen werfen die Frage auf, ob sich hinsichtlich des in den letzten Jahren kontrovers diskutierten Themas des Beweiswertes elektronischer Dokumente, insbesondere des Beweiswertes von Emails, grundlegende Neuerungen ergeben und ob damit elektronischen Dokumenten mit Blick auf ihre wachsende Bedeutung für den Wirtschaftsverkehr die vielfach geforderte "angemessene beweisrechtliche" Bedeutung zuerkannt wird.

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