Anspruch auf Quellcodeüberlassung auch ohne ausdrückliche Vereinbarung
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Ein Anspruch des Auftraggebers auf Überlassung des Quellcodes (Sourcecode) kann auch ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung gegeben sein.
Softwareerstellungsverträge werden im mittelständischen Bereich häufig auf einer rein "technischen Grundlage" geschlossen. Neben einem rudimentären Leistungsverzeichnis, dem Fertigstellungstermin sowie den Zahlungsmodalitäten finden sich meist keine weiteren Regelungen. Die Frage, welche Rechte der Softwarehersteller dem Besteller an der Software - seinem "Werk" - einräumen will oder soll, wird ebenso offen gelassen wie die Frage, ob der Besteller neben dem Anspruch auf die Lieferung der vereinbarten Software auch die Herausgabe des Quellcodes verlangen kann. Mit einer solchen Konstellation hatte sich der BGH zu beschäftigen (BGH X ZR 129/01).
Die Klägerin hatte die Beklagten mit der Erstellung von Individualsoftware beauftragt, welche die Klägerin anschließend vermarkten wollte. Die Klägerin forderte Schadensersatz. Nach ihrer Ansicht entsprach das Leistungsprofil der Software nicht den vereinbarten Anforderungen; des Weiteren verlangte sie Herausgabe des Quellcodes. Soweit die Parteien den Leistungsumfang des zu erstellenden Programms nicht im Einzelnen geregelt haben, schuldet der Unternehmer ein Datenverarbeitungsprogramm, dass unter Berücksichtigung des vertraglichen Zwecks des Programms dem Stand der Technik bei einem mittleren Ausführungsstandard entspricht". Den Stand der Technik muss der Richter notfalls mit Hilfe von Sachverständigen feststellen.
Soweit Vereinbarungen bezüglich des Quellcodes fehlen, ist im Rahmen der Vertragsauslegung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu ermitteln, ob die Herausgabe des Quellcodes geschuldet war oder nicht. Neben der Höhe des vereinbarten Werklohns stellt der BGH darauf ab, ob der Auftraggeber das Programm zur anschließenden Vermarktung bestellt hatte und er deshalb zur Wartung und Fortentwicklung des Programms Zugriff auf den Quellcodes benötigte. Im vorliegenden Fall sah der BGH den Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes als gegeben an.
Mit dieser Entscheidung hat der BGH deutlich gemacht, das vertragliche Rechte und Pflichten nicht ausdrücklich schriftlich fixiert sein müssen, sondern (auch) im Wege der Vertragsauslegung zu ermitteln sind. Um langwierige Streitigkeiten - das erstinstanzliche Urteil stammte aus dem Jahr 1998 - sollten neben einem ausführlichen, den Leistungsumfang bestimmenden Pflichtenheft, auch die Fragen der Rechtseinräumung und Quellcodeüberlassung schriftlich geregelt werden.
Dr. Mathis Hoffmann, Rechtsanwalt
