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Kündigungsschutz durch das AGG?

(Urteil des ArbG. vom 05.02.2007 – 3 Ca 724/06)

Am 18.08.2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. Zwischenzeitlich liegen die ersten Urteile der Instanzgerichte zum AGG vor.

Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Entscheidung des Arbeitsgerichts Osnabrück.

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Arbeitgeber bei einem größeren Personalabbau die zu kündigenden Arbeitnehmer in einem mit dem Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleich namentlich bezeichnet. Bei dem Sozialauswahl wurde de Sozialauswahl nach Altersgruppen durchgeführt, um eine ausgewogene Altersstruktur des Betriebes zu erhalten. Ohne diese Gruppenbildung wäre dem Merkmal des „Alter“ eine höhere Wertigkeit bei der Sozialauswahl zugekommen und mehr jüngere Arbeitnehmer hätte entlassen werden müssen.

Nach § 1 V Kündigungsschutzgesetz (KSchG) wird im Falle der Namensliste vermutet, dass die Sozialauswahl richtig ist. Diese Vermutung muss der Arbeitnehmer im Prozess widerlegen.

Das Arbeitsgericht Osnabrück hat die Bildung von Altersgruppen im Sozialplan als Verstoß gegen § 7 I AGG  unter dem Gesichtspunkt einer Altersdiskriminierung gewertet und für unwirksam erklärt.

Dass das Gericht das AGG heranzieht ist deswegen bemerkenswert, weil § 2 IV AGG ausdrücklich vorsieht, dass für Kündigungen ausschließlich das KSchG gilt, d.h. dass sich die Wirksamkeit einer Kündigung nicht nach dem AGG beurteilt.

§ 2 IV AGG ist aber europarechtswidrig. Das wird in der überwiegenden Literatur auch so gesehen. Uneinigkeit besteht jedoch über die Folgen des Europarechtsverstoßes. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts ist § 2 IV AGG nicht anzuwenden.

Die Bedeutung der Entscheidung liegt darin, dass die Wirksamkeit einer Kündigung also entgegen dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes wegen eines Verstoßes gegen das AGG unwirksam sein kann. Wenn diese Rechtsprechung durch höhere Instanzen bestätigt wird, muss im Vorfeld einer Kündigung, insbesondere bei der Sozialauswahl immer auch das AGG berücksichtigt werden.

Im übrigen überzeugt das Urteil nicht, weil ein Verstoß gegen das AGG wegen Altersdiskriminierung nicht allein mit einer Diskriminierung wegen hohen Alters gleichgesetzt werden darf. „Alter“ im Sinne des AGG ist jedes Lebensalter. Ohne Gruppenbildung im Sozialplan wären die jüngeren Arbeitnehmer benachteiligt worden – ebenfalls ein Verstoß gegen § 7 I AGG.

Rechtsanwalt Jan Schröder