Kein Internetzugang für den Betriebsrat
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(BAG vom 23.08.2006 Az. 7 ABR 55/05)
Das Betriebsverfassungsgesetz sieht in § 40 II BetrVG vor, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat mit den sachlichen Mitteln auzustatten hat, die er zur Durchführung seiner Arbeit benötigt. Auch wenn die technische Entwicklung es mit sich gebracht hat, dass heute viele Arbeitsplätze mit Internetzugang ausgestattet sind, hat der Betriebsrat grundsätzlich keinen Anspruch auf einen eigenen Internetzugang. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Betriebsrat auf diese Weise Zugang zu tagesaktuellen Datenbanken mit Gesetzestexten zu verschaffen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber selber das Internet nutzt. Er ist nicht verpflichtet, dem Betriebsmittel die gleichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
