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Beschäftigungsanspruch des beurlaubten GmbH-Geschäftsführers

(LG Halle v. 29.03.2007 12 O 120/06)

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte die Gesellschafterversammlung am 08.03.2006 beschlossen, den Geschäftsführer bis zur Klärung verschiedener Vorwürfe zu beurlauben. Es erfolgte weder eine Kündigung des Dienstvertrages noch eine Abberufung als Geschäftsführer.

In der darauffolgenden Gesellschafterversammlung am 05.04.2006 kam ein Beschluss über die Abberufung als Geschäftsführer und Kündigung des Dienstvertrages nicht zustande.

Die Gesellschafterversammlung weigerte sich aber trotzdem, den Geschäftsführer weiter zu  beschäftigen.

Das Gericht hat der Klage des Geschäftsführers auf Weiterbeschäftigung stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass die dauerhafte Freistellung des Klägers mit seiner Pflicht und seinem Recht zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft nicht vereinbar ist und einer unzulässigen Amtsenthebung gleichkommt.  Der Beschäftigungsanspruch ergibt sich aus dem Dienstvertrag wie auch aus der Organstellung als Geschäftsführer selbst.