Private E-Mail am Arbeitsplatz
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(BAG v. 07.07.2005 – 2 AZR 581/04)
Privatnutzung des Internet am Arbeitsplatz
Die zunehmende Ausstattung der Arbeitsplätze mit Internetzugängen und E-Mail bringt es häufig mit sich, dass Arbeitnehmer das Internet am Arbeitsplatz während der Arbeitszeit für ihre privaten Zwecke nutzen, sei es der private E-Mailverkehr oder das „Surfen“ im Internet. Da der Arbeitnehmer grundsätzlich seine Vergütung für die von ihm geleistete Arbeit erhält, sind private Aktivitäten jeder Art, auch die private Internetnutzung während der Arbeitszeit grundsätzlich nicht zulässig. Verstöße stellen damit im Grundsatz eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar, die auch eine Kündigung rechtfertigen können. Die bisherige Rechtsprechung hat dazu teilweise die Auffassung vertreten, die meisten Arbeitnehmer empfänden die private Internetnutzung bloß als Spielerei oder höchstens als Kavaliersdelikt oder die Nutzung sei sozialadäquat. Daraus wurde der Schluss gezogen, dass der Arbeitgeber einzelvertraglich oder, falls ein Betriebsrat besteht, mit diesem durch Betriebsvereinbarung die Nutzung eindeutig zu regeln habe. In einer Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, welche kündigungsrechtlichen Aspekte bei der privaten Internetnutzung zu beachten sind. Auch wenn kein ausdrückliches Verbot besteht, kann die Privatnutzung jedenfalls dann mit einer Kündigung geahndet werden, sobald sie einen „angemessenen Umfang“ überschreitet und nicht in den Pausen stattfindet. Ist die Nutzung dagegen verboten, kann nach einschlägiger Abmahnung gekündigt werden. Bei schwerwiegendem Fehlverhalten (z.B. Herunterladen von strafbaren Inhalten) kommt auch eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Besteht ein Betriebsrat, gilt betriebsverfassungsrechtlich, dass dieser zu beteiligen ist, wenn die Nutzung des Internet durch die Arbeitnehmer durch „technische Einrichtungen“ überwacht werden soll, § 87 I Nr. 6 BetrVG. Für die betriebliche Praxis sollten daher klare arbeitsvertragliche Regelungen oder – sofern ein Betriebsrat besteht – gegebenenfalls auch entsprechende Betriebsvereinbarungen getroffen werden.
