Sozialversicherung von Fremdgeschäftsführern
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(Urteil des Hess. LSG vom 05.02.2007 – L 1 KR 763/03)
Sozialversicherung von Fremdgeschäftsführern
Fremdgeschäftsführer, das heißt GmbH-Geschäftsführer, die nicht an der GmbH beteiligt sind, unterliegen regelmäßig der Sozialversicherungspflicht.
Nach einer aktuellen Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts soll das aber nicht für Geschäftsführer gelten, die aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten weder in organisatorischer noch finanzieller Hinsicht einem Weisungsrecht unterliegen und die Gesellschaft aufgrund ihres Fachwissens nach eigenen Vorstellungen führen. Diese Geschäftsführer sind trotz formal anderslautender Vereinbarungen als selbständig Tätige einzustufen, auch wenn sie am Kapital der Gesellschaft nicht beteiligt sind und auch keine familiären Bindungen zu den Gesellschaftern haben.
Das Gericht hat die Revision zugelassen – die Entscheidung des Bundessozialgerichts bleibt abzuwarten. Vorsichtshalber sollte vorerst nicht darauf vertraut werden, dass keine Sozialversicherungspflicht besteht. In Zweifelsfällen kann das Statusfeststellungsverfahren der Rentenversicherungsträger durchgeführt werden.
