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AGB-Kontrolle Versetzungsrecht

(Urteil des BAG vom 09.05.2006 – 9 AZR 424/05)

AGB-Kontrolle von Arbeitsverträgen - Änderungsklausel

Seit der Reform des Schuldrechts unterliegen auch Arbeitsverträge einer Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gemäß den §§ 305 ff BGB. Voraussetzung ist, dass es sich dabei um ein vorformulierte Bedingungen für eine Vielzahl von Fällen handelt, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss des Vertrages stellt. Bei Arbeitsvertragsmustern, wie sie in vielen Unternehmen verwendet werden, handelt es sich regelmäßig um AGB.

In dem aktuell entschiedenen Fall stritten Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber, ob die Arbeitnehmerin verpflichtet war, einer Änderung der Tätigkeit Folge zu leisten und eine Reduzierung der Arbeitszeit von wöchentlich 40 auf 35 Stunden hinzunehmen.

Der Arbeitgeber stützte sich auf eine Klausel das Arbeitsvertrage, wonach er berechtigt sein sollte „falls erforderlich .. nach Abstimmung der beiderseitigen Interessen Art und Ort der Tätigkeit zu ändern".

Das Bundesarbeitsgericht hat zwar anerkannt, dass Versetzungsklauseln grundsätzlich dem Anpassungs- und Flexibilisierungsbedürfnis Rechnung tragen. Die vorstehende Versetzungsklausel ist aber unwirksam, weil sich der Arbeitgeber auch vorbehalten hat, dem Arbeitgeber eine geringwertigere Tätigkeit zuzuweisen. Eine „Abstimmung der beiderseitigen Interessen" höhle den Änderungsschutz aus, da ein Einvernehmen zur Änderung nicht erforderlich sei. Der Arbeitgeber war zu der Änderung der Arbeitsbedingungen nicht berechtigt.

Das BAG hat bereits die Unwirksamkeit einer Reihe von gängigen Klauseln entschieden. Bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen sollte die einschlägige Rechtsprechung unbedingt berücksichtigt werden.

Rechtsanwalt Jan Schröder