ICON_de ICON_en

Keine verkürzte Verjährung bei Beschädigung des Gemeinschaftseigentum durch Mieter – BGH, Urteil vom 29.06.2011, VIII ZR 349/10

Der Mieter einer Eigentumswohnung kann sich nicht auf die verkürzte Verjährungsfrist gem. § 548 Abs. 1 BGB berufen, wenn er das Gemeinschafseigentum schuldhaft beschädigt hat.
BGH, Urteil vom 29. Juni 2011 – VIII ZR 349/10

Die Beklagten waren Mieter einer Eigentumswohnung; ihr Vermieter war Wohnungseigentümer und Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Bei ihrem Auszug im Juni 2008 beschädigten die Beklagten (angeblich) die Edelstahlpaneele im Fahrstuhl des Hauses. Der Fahrstuhl stand im Gemeinschaftseigentum. Der Kläger machte die Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft aus abgetretenem Recht geltend und erhob im Dezember 2009 Klage.
Der Beklagte berief sich auf Verjährung – zunächst mit Erfolg. Das Landgericht und das Oberlandesgericht Stuttgart wiesen die Klage wegen der Verjährung ab. Gemäß § 548 Abs. 1 BGB verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Verschlechterung der Mietsache 6 Monate nach Auszug. 

Die Revision des Klägers vor dem Bundesgerichtshof hatte hingegen Erfolg. Die verkürzte Verjährungsfrist gem. § 548 Abs. 1 BGB findet keine Anwendung. Ersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Mieter verjähren innerhalb der regulären Verjährungsfrist von 3 Jahren.

 

[Keine Beschreibung eingegeben]