Keine verkürzte Verjährung bei Beschädigung des Gemeinschaftseigentum durch Mieter – BGH, Urteil vom 29.06.2011, VIII ZR 349/10
Der Mieter
einer Eigentumswohnung kann sich nicht auf die verkürzte Verjährungsfrist gem.
§ 548 Abs. 1 BGB berufen, wenn er das Gemeinschafseigentum schuldhaft
beschädigt hat.
BGH, Urteil vom 29. Juni 2011 – VIII ZR 349/10
Die Beklagten
waren Mieter einer Eigentumswohnung; ihr Vermieter war Wohnungseigentümer und
Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Bei ihrem Auszug im Juni 2008 beschädigten die Beklagten (angeblich) die
Edelstahlpaneele im Fahrstuhl des Hauses. Der Fahrstuhl stand im
Gemeinschaftseigentum. Der Kläger machte die Schadensersatzansprüche der
Wohnungseigentümergemeinschaft aus abgetretenem Recht geltend und erhob im
Dezember 2009 Klage.
Der Beklagte berief sich auf Verjährung – zunächst mit Erfolg. Das Landgericht
und das Oberlandesgericht Stuttgart wiesen die Klage wegen der Verjährung ab.
Gemäß § 548 Abs. 1 BGB verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen
Verschlechterung der Mietsache 6 Monate nach Auszug.
Die Revision des Klägers vor dem Bundesgerichtshof hatte hingegen Erfolg. Die verkürzte Verjährungsfrist gem. § 548 Abs. 1 BGB findet keine Anwendung. Ersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Mieter verjähren innerhalb der regulären Verjährungsfrist von 3 Jahren.

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