Schimmelschaden: Vermieter hat hinsichtlich des Sanierungsweges grundsätzlich ein Wahlrecht - LG Hamburg, Urteil vom 25.03.2010, Az. 307 S 152/09
In der Wohnung des Mieters traten Schimmelschäden auf. Der Vermieter beseitigte den Schimmelbefall und führte Tapezier- und Malerarbeiten durch. Der Mieter verlangte zusätzlich die Anbringung einer aufwändigen Außenisolierung und verklagte den Vermieter auf Vornahme einer solchen Sanierungsmaßnahme - ohne Erfolg.
Der Mieter behauptete, dass nur eine Außenisolierung eine dauerhafte Mangelbeseitigung darstellt. Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg-Blankenese kam ein gerichtlich bestellter Sachverständiger zu dem Ergebnis, dass eine teilweise Isolierung der Wohnung von Innen ausreichend sei, um die Mängel dauerhaft zu beseitigen. Die Klage wurde daraufhin abgewiesen.
Das Landgericht Hamburg stellte im Berufungsverfahren klar, dass grundsätzlich
der Vermieter ein Wahlrecht hat, welche konkrete Sanierungsmaßnahme
durchzuführen ist. Der Vermieter kann ausnahmsweise nur dann zu einer bestimmten
Sanierungsmaßnahme verurteilt werden, wenn ausschließlich diese Maßnahme zur
Mangelbeseitigung geeignet ist.
Bei vergleichbaren Schimmelschäden kamen Gerichte in der Vergangenheit zwar
schon vereinzelt zu dem Ergebnis, dass eine entsprechende Außenisolierung durch
den Vermieter vorzunehmen ist. In diesen Fällen sahen es die Gerichte jedoch
als erwiesen an, dass eine Innenisolierung ungeeignet gewesen wäre bzw. den
Mieter unangemessen benachteiligt hätte. Eine grundsätzliche
"Nachrüstpflicht" für Vermieter konnte aus dieser Rechsprechung
jedoch nicht hergeleitet werden. Der Vermieter ist zwar verpflichtet, den
Schimmelschaden umfassend zu beseitigen. Bei der Wahl der Sanierungsmaßnahme
hat er jedoch zunächst freie Hand.

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