Schallschutz und Wohnungseigentümer – OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2010, Az. 5 Wx 20/09
Der Eigentümer einer Wohnung tauschte den vorhandenen Teppich gegen Parkett aus. Die Eigentümer der darunter liegenden Wohnung fühlt sich gestört und verlangt, die zusätzliche Beeinträchtigung durch Trittschall zu unterlassen.
Nach Auffassung des OLG Brandenburg muss sich der Eigentümer der darunter liegenden Wohnung mit dem zusätzlichen Lärm abfinden, da auch mit dem Parkett der bei Begründung des Wohnungseigentums maßgeblichen Schallschutz eingehalten ist.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass sich der Schallschutz durch eine Veränderung des Bodenbelags nicht verschlechtert. Der Eigentümer der Wohnung mit Parkett darf nämlich darauf vertrauen, dass der Schallschutzstandard, der bei Begründung des Wohnungseigentums bestand, auch weiterhin gilt. Allerdings darf der zusätzliche Lärm nicht aus einer fehlerhaften Verlegung des Pakets herrühren.
Anders sieht es dagegen bei Umbaumaßnahmen aus. Hier muss der aktuelle Schallschutzstandard erreicht werden.

