Illegale Downloads in gewerblichem Ausmaß – Kriterien des OLG Köln
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Illegale Downloads in gewerblichem Ausmaß - OLG Köln 6 W 155/10
Das OLG Köln hat erneut Kriterien herausgearbeitet, unter welchen Umständen illegale Downloads in gewerblichem Ausmaß vorliegen. Von dieser im Rahmen des Auskunftsverfahrens gegen den Internetprovider, § 101 Abs. 9 UrhG, zu klärenden Frage sind die Rahmen der "gedeckelten" Abmahngebühren nach § 97a Abs. 2 UrhG "einfach gelagerte Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung
außerhalb des geschäftlichen Verkehrs" zu unterscheiden. Denn anders als die Vertreter der Urheberrchtsindustrie regelmäßig glauben machen wollen, sind diese Merkmale nicht deckungsgleich.
Wer Musik, Hörbücher Filme oder Computerspiele im Internet über Peer-To-Peer Netzwerke, sogenannte Tauschbörsen herunterlädt und/oder anbietet, begeht eine Urheberrechtsverletzung und muss damit rechnen abgemahnt und auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Da seit geraumer Zeit immer wieder regelrechte Abmahnwellen über die Internetgemeinde hinwegziehen und die Urheberrechtsindustrie ebenfalls seit geraumer Zeit mit Werbekampagnen auf das Unwesen des Raubkopierens hinweist, wird die Rechtswidrigkeit des Herunterladens von Dateien im Rahmen von Tauschbörsen von den Gerichten als allgemein bekannt angenommen. Hat der Internetanschlussinhaber den Musiktitel, Film etc. nicht selbst heruntergeladen, sondern z.B. ein Familienangehöriger – vorzugsweise ein minderjähriges Kind – so haften der Anschlussinhaber – Vater, Mutter oder beide - zwar nicht als Täter, sondern aufgrund der Verantwortung für die ihnen obliegende Sicherheit des Internetanschlusses. Juristen sprechen hier von der sogenannten Störerhaftung. Damit entfallen zwar grundsätzlich Schadessersatzansprüche des Rechteinhabers gegen die Eltern – nicht hingegen gegenüber dem Kind, das den Film, Musiktitel o.ä. heruntergeladen hat. Der Anspruch auf Unterlassung, also künftig dafür zu sorgen, dass derartige Rechtsverletzungen vom eigenen Internetanschluss aus begangen werden können, einschließlich der daraus resultierenden Ansprüche auf Ersatz der dem Rechteinhaber entstandenen Anwaltskosten, bleibt indes bestehen, wenn die Eltern nicht nachweisen können, dass sie alle technischen und organisatorischen Maßnahmen ergriffen hatten, um illegale Downloads von ihrem Anschluss aus zu verhindern.
Dem Unterlassungsanspruch kann zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit einer modifizierten Unterlassungserklärung begegnet werden. Ob der parallel zur Unterlassungserklärung geforderte Schadensersatz – dieser liegt meist zwischen 450 € und 1.200 € - bezahlt oder verhandelt werden soll, hängt letztlich vom Streitwert des Unterlassungsanspruchs ab. Denn nach diesem Streitwert richten sich die Gebühren des Anwalts, der die Urheberrechtsverletzung für den Rechteinhaber verfolgt. Soweit erkennbar, gehen die Gerichte bei illegalen Downloads für den Unterlassungsanspruch von einem Mindeststreitwert von 10.000 € und damit von erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 € brutto aus – wenn es sich bei der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung nicht lediglich um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handelt. In diesem Fall hat der Gesetzgeber die erstattungsfähigen Kosten eines Rechtsanwalts auf 100 € begrenzt, § 97a Abs. 2 UrhG. Die Frage, wann „einfach gelagerte Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ vorliegen, ist naturgemäß heftig umstritten. Dies gilt insbesondere dann, wenn lediglich ein geschütztes Werk – auf Computerspiele findet die Privilegierung des § 97a Abs. 2 UrhG ohnehin keine Anwendung – heruntergeladen wurde.
Das OLG Köln hat im Rahmen eines Auskunftsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG Kriterien herausgearbeitet, wann jedenfalls eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorliegen kann, wenn ein einzelnes urheberrechtlich geschütztes Werk heruntergeladen bzw. zum Herunterladen im Internet angeboten wird ( OLG Köln - Beschluss vom 27.12.2010 - 6 W 155/10, zitiert nach www.jurpc.de/rechtspr/20110010.htm).
Dem OLG Köln zufolge kann sich ein gewerbliches Ausmaß zunächst aus dem
hohen Wert des angebotenen Werks ergeben. Des weiteren soll es auch ausreichen,
dass eine hinreichend umfangreiche Datei wie ein vollständiger Kinofilm, ein
Musikalbum oder ein Hörbuch innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase
öffentlich zugänglich gemacht wird, wobei die relevante Verwertungsphase für
Werke der Unterhaltungsmusik auf sechs Monate zu bemessen ist. Nach Ablauf
dieser sechs Monate bedarf es zumindest bei Werken der Unterhaltungsmusik es
besonderer Umstände, um ein Fortdauern der relevanten Verwertungsphase annehmen
zu können wie etwa ein fortdauernder besonders großer kommerzieller Erfolg des
Werks. Für Musikalben ist insoweit eine Platzierung in den TOP 50 der
Verkaufscharts der Musikindustrie zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung als
ausreichend anzusehen. Für Werke der klassischen Musik hatte das OLG Köln, 6 W
182/08, zitiert nach www.medien-internet-und-recht.de, bereits entschieden, dass diese
„zeitlos“ aktuell sind und die Verwertungsphase immer individuell zu bestimmen
ist. Vergleichbares gilt bei
Hörbüchern, Hörspielen und ähnlichen nicht besonders aktualitätsbezogenen
Werkgattungen. Hier können längere
Verwertungsphasen anzunehmen sein, ohne dass ein zeitlichen Rahmen festgelegt
werden kann. Bei Filmwerken ist für den Beginn der relevanten Verwertungsphase
nicht auf den Kinostart, sondern auf den Verkauf der DVD abzustellen.
Ist eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß im Sinne des
§ 101 Abs. 9 UrhG zu bejahen, stellt sich die Frage, ob die Privilegierung des § 97a Abs. 2 UrhG –
also die Kappung der der erstattungsfähigen Anwaltskosten auf 100 € - nicht
mehr greifen kann. Dies wird von den Vertretern der Urheberrechtsindustrie pauschal bejaht. Hierbei wird allerdings übersehen, dass zum einen § 97 abs. 2 UrhG einerseits und § 101 Abs. 9 UrhG unterschiedlich Ziele verfolgen und zum anderen das gewerbliche Ausmaß einerseits und das Tatbestandsmerkmal des "einfach gelagerte Falls mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung
außerhalb des geschäftlichen Verkehrs" nicht deckungsgleich sind. So ist durchaus möglich, dass der illegale Download eines aktuellen Toptitels aufgrund des wirtschaftlichen Wertes dieses Titels das gewerbliche Ausmaß i.S. des § 101 Abs. 9 UrhG begründen kann, zugleich aber die ein- und erstmalige Urheberrechtsverletzung eines das Internet bzw. die Tauschbörsentechnik ausprobierenden Schülers darstellt, der den Musiktitel "aus Neugier" und damit zu privaten und eben nicht geschäftsmäßigen Zwecken herunterlädt. In derartigen Fällen muss m.E. die Priviliegierung des § 97a Abs. 2 UrhG trotz des gewerblichen Ausmaßes zu bejahen sein.
Jena, im Januar 2011
Dr. Mathis Hoffmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der FH Jena
