ICON_de ICON_en

Kein Schadensersatzanspruch des Mieters bei fehlenden Kündigungsgründen. BGH, Urteil vom 15.12.2010, VIII ZR 9/10

Die Vermieter kündigten dem Mieter die Mietswohnung und bezogen sich hierbei lediglich auf § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Kündigung wegen Eigenbedarfs); eine nähere Begründung enthielt das Kündigungsschreiben nicht.

Der Mieter beauftragte daraufhin einen Rechtsanwalt, der die Kündigung zurückwies, da sie nicht ordnungsgemäß begründet war. Gleichzeitig stellte der Anwalt dem Vermieter seine Gebühren in Höhe von 667,35 Euro in Rechnung. Die Vermieter kündigten dem Mieter erneut - diesmal mit einer  vollständigen Begründung. Die Räumungsklage gegen den Mieter war daraufhin erfolgreich.

Der Mieter verklagte den Vermieter im Nachhinein auf Zahlung seiner Anwaltskosten wegen der fehlerhaften ersten Kündigung. Das Landgericht Potsdam gab dem Mieter Recht: Die formell fehlerhafte Kündigung stelle eine Vertragsverletzung dar, die einen entsprechenden Schadensersatzanspruch des Mieters begründet.

Die Karlsruher Richter folgten dieser Auffassung nicht. Eine nicht ausreichend begründete Kündigung ist gem. § 573 Abs. 3 BGB von vornherein unwirksam. Es liegt im Interesse des Vermieters, dass die Kündigung ordnungsgemäß begründet ist. Der Mieter hat keinen Anspruch auf eine formell korrekte Kündigung. Ihm sind daher auch nicht die außergerichtlichen Anwaltskosten zu ersetzen.

[Keine Beschreibung eingegeben]