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Die Kunst, die Pornographie und das Recht - Anmerkungen zur Max Klinger Ausstellung im Kunsthaus Apolda

Die Kunst, die Pornografie und das Recht – Anmerkungen zur Max Klinger Ausstellung im Kunsthaus Apolda

Das Kunsthaus Apolda zeigt noch bis zum 19. Dezember Skulpturen und Bilder, insbeson dere Radierungen und Bleistiftzeichnungen, des Künstlers Max Klinger (Max Klinger -  Von der herben Zartheit schöner Formen). Im Rahmen einer Soirée zu dieser ausgezeichneten Ausstellung wurden am Rande u. a. folgende Fragen aufgeworfen.

1.  Müssen der Künstler oder, falls verstorben, seine Erben für die Vervielfältigung von Ausstellungsbildern und deren Verwendung in Werbeprospekten und im Internet ausdrücklich zustimmen?

2 „Rettet“ der (sinngemäße) schriftliche Hinweis des Veranstalters im 1. Stock des Kunsthauses, dass die dort gezeigten Bilder für Betrachter unter 14 Jahren ungeeignet sind, vor etwaigen juristischen Konsequenzen, insbesondere strafrechtlicher Verfolgung?

Die Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang die Bilder einer Ausstellung für Werbebroschüren etc. vervielfältigt und verwendet werden dürfen, entzündete sich indes nicht an der Max Klinger Ausstellung, sondern an der ab dem 9. Januar 2011 ebenfalls im Kunsthaus Apolda zu sehenden Ausstellung mit Fotografien des Künstlers Helmut Newton. Für die Max Klinger Ausstellung erübrigt sich diese Frage, da das Urheberrecht an Max Klingers Werken – er verstarb im Jahr 1920 - spätestens seit 1991 - 70 Jahre post mortem auctoris - erloschen ist.

Dem Künstler steht an seinen Werken das Urheberrecht zu. Es handelt sich hierbei um ein ausschließliches, d.h. nur dem Künstler zustehendes Recht in unterschiedlichen Ausprägungen. Zu differenzieren ist zwischen dem so genannten Urheberpersönlichkeitsrecht und den Verwertungsrechten. Zu Letzteren gehören u.a. auch das Recht der Vervielfältigung, Verbreitung und das Recht des öffentlichen Zugänglichmachens. Letzteres stellt insbeson dere das Recht dar, ein Werk über das Internet der Öffentlichkeit zu zeigen, und hat durch diverse über das Land rollende Abmahnwellen wegen illegaler Downloads in Tausch- börsen – Peer To Per Netzwerken (P2P) – eine gewissen Berühmtheit erlangt.

Das ausschließlich dem Urheber bzw. seine Erben zustehende Urheberrecht bedeutet, dass Dritte das Werk nur verwerten, also z.B. vervielfältigen, verbreiten etc. dürfen, wenn der Urheber der konkreten Verwertung zugestimmt hat oder aber das Gesetz selbige gestattet. Helmut Newton konnte seine Einwilligung bezüglich der Vervielfältigung und Verwendung der Ausstellungsbilder im Rahmen einer Werbebroschüre nicht erteilen, da er bereits am 23. Januar 2004 in Los Angeles verstorben ist. Seine Witwe hat die Einwilligung zur Vervielfältigung und Verwendung der Photos dieser konkreten Ausstellung nicht erteilt; vielmehr soll sie versucht haben, diese konkrete Ausstellung zu verhindern. Denn die Bilder dieser Ausstellung hat der Künstler nicht seiner (geliebten) Frau, sondern seiner Geliebten vermacht. Zumindest wird entsprechendes berichtet.

Werbeflyer, Ausstellungskataloge unter Verwendung von Kopien der Bildern dieser Ausstellung konnten also rechtmäßig nur hergestellt werden, wenn das Urheberrecht selbst dies erlaubt (das UrhG spricht in diesen Fällen von „Schranken“). Und tatsächlich findet sich in § 58 UrhG das so genannte „Katalogrecht“. Danach ist die Vervielfältigung und Verwendung von Ausstellungswerken, also auch Ausstellungsbildern, dann gestattet, wenn diese Kopien für die Bewerbung dieser konkreten Ausstellung verwendet werden. Ob es sich bei der Ausstellung um eine dauernde oder um eine Wanderausstellung handelt, spielt dabei keine Rolle. Allerdings gilt bei der Wandersausstellung zu beachten, dass die Vervielfältigung oder auch das öffentliche Zugänglichmachen – Werbung im Internet – unzulässig ist, wenn der Werbezweck für diese konkrete Ausstellung nicht mehr erreicht werden kann, etwa weil die Ausstellung bereits abgelaufen ist. Für die am Januar startende Helmut Newton Ausstellung darf also mit Werbeflyern, die Bilder der Ausstellung wiedergeben, geworben werden.

Die Frage, ob der Hinweis des Ausstellers, dass bestimmte Bilder des Künstlers Max Klinger nicht für die Augen von unter 14 jährigen geeignet sein, diesen vor juristischen, insbesondere strafrechtlichen Konsequenzen schützt, beurteilt sich nicht nach dem UrhG, sondern nach dem Strafgesetzbuch.

Nach § 184 Abs. 1 StGB wird u.a. mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld- strafe bestraft, wer pornographische Schriften einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht. Das relevante Alter gibt der Gesetzgeber also mit 18 Jahren und nicht etwa mit 14 Jahren an. Die Altersgrenze 14 Jahre ist relevant, wenn sich die Frage stellt, ob ein Fall von Kinderpornographie vorliegt oder nicht. Dies soll im vorliegenden Zusammenhang aber nicht weiter interessieren.

Die Antwort auf die oben gestellte Frage steht und fällt mit der Definition des Begriffs „Pornographie“. Der Gesetzgeber selbst hat hierauf keine Antwort gegeben, sondern hat es der Rechtsprechung überlassen. Nach einer Definition des OLG Düsseldorf handelt es sich bei Pornografie um die „grobe Darstellungen des Sexuellen, die in einer den Sexualtrieb aufstachelnden Weise den Menschen zum bloßen, auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde degradieren. Diese Darstellungen bleiben ohne Sinnzusammenhang mit anderen Lebensäußerungen und nehmen spurenhafte gedankliche Inhalte lediglich zum Vorwand für provozierende Sexualität“.

Es kommt mithin entscheidend auf den Fokus der Darstellung an. Dienen die dargestellten Figuren lediglich einer beim Betrachter luststeigernden Demonstration des sexuellen Aktes, dürfte sich die Waage Richtung Pornographie neigen. Ist der Akt hingegen nur Teil der Gesamtdarstellung, dürfte ein Fall von Kunst und mithin keine Pornographie vorliegen. Eine strikte Trennung zwischen Kunst und Pornografie ist allerdings, wie das Bundesverfas-sungsgericht in der Josephine Mutzenbacher Entscheidung festegestellt hat, nicht möglich.

Betrachtet man die erotischen Zeichnungen / Radierungen Max Klingers mit dem Wissen um die oben wiedergegebene Definition, wird auch schnell klar, dass es sich bei aller Deutlichkeit der Darstellung eben nicht um Pornographie, sondern um Kunst handelt. Aber auch hier gilt: ein Blick kann mehr sagen als 1000 Worte.

Die Ausstellung ist noch bis zum 19. Dezember im Kunsthaus Apolda zu sehen.

Jena, im November 2010


Dr. Mathis Hoffmann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Lehrbeauftragter für IT-Recht an der FH Jena

Dr. Mathis Hoffmann ist Anwalt in Jena, Thüringen, fokussiert auf den