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Herstellung und Vertrieb von Baustoffen (Beton); Produzentenhaftung: Frischbeton kann bei Hautkontakt eine alkalische Verätzung hervorrufen (OLG Bamberg, Urt. vom 26.10.2009, Az. 4 U 250/08)

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Bei der Verarbeitung von Frischbeton besteht die Gefahr einer alkalischen Verätzung, wenn es zu Hautkontakt kommt. Auf diese Gefahr muss ein Betonhersteller hinweisen, wenn er seinen Beton an nichtgewerbliche Abnehmer ausliefert.


Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 26.10.2009, Az. 4 U 250/08



Aufgrund seines alkalischen Potenzials, das zu Hautschädigungen führen kann, ist Frischbeton ein Werkstoff für gewerbliche Abnehmer oder Heimwerker, die im Umgang mit diesem Produkt hinreichend Erfahrung haben.
Wird der Frischbeton an andere Personen ausgeliefert, muss der Hersteller im Rahmen seiner Instruktionspflicht auf die mit der Verarbeitung einhergehende Verätzungsgefahr hinweisen.

Im Streitfalle hatte einen Betonhersteller einen Laien mit Frischbeton beliefert, ohne ihn entsprechend zu belehren. Dieser war sich der Gefahr nur unzureichend bewusst und kam mit dem Beton in Hautkontakt. Er kniete mit seiner Jeans beim Glätten längere Zeit im Beton. Erhebliche Verätzungen an den Knien und Schenkeln waren die Folge.

Wegen einer Verletzung der Instruktionspflicht wurde der Betonhersteller zu Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt. Den Heimwerker trifft jedoch ein Mitverschulden, da er nicht vollkommen ahnungslos war und zumindest wusste, dass man von dem Kontakt mit Beton rauhe Hände bekommt.